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Projektleiter

Der Projektleiter ist eine zentrale Figur bei Freisetzungsversuchen, unabhängig davon ob diese im Standardzulassungsverfahren oder im vereinfachten Verfahren genehmigt werden. Er ist als Teil des personellen Sicherheitssystems des Gentechnikrechts neben dem Beauftragten für die Biologische Sicherheit und der verantwortlichen Person vor Ort für alle Sicherheitsfragen rund um den Freisetzungsversuch inklusive Sicherung der Koexistenz gentechnikfreier Landwirtschaft verantwortlich.

Ihm obliegt die unmittelbare Planung, Durchführung und Beaufsichtigung des Versuchs. Er ist also im Gegensatz zum Beauftragten für die Biologische Sicherheit, dem Überwachungsaufgaben allgemeiner Art zukommen, für die operative Durchführung der Freisetzungen in der Praxis verantwortlich. Das Stellen eines zuverlässigen, sachkundigen und betriebsangehörigen Projektleiters ist Voraussetzung für die Genehmigung jeder Freisetzung.

Zum Projekteiter kann nur eine natürliche Person bestellt werden. Bei entsprechender Qualifikation kann diese Aufgabe auch der Betreiber oder die sachkundige Person vor Ort wahrnehmen. Eine Personalunion mit dem Beauftragten für die Biologische Sicherheit ist hingegen ausgeschlossen, da letzterer den Projekteiter überwacht. Die Zulässigkeit einer Personalunion mit anderen Umweltbeauftragten wie Immissionsschutzbeauftragten hängt davon ab, ob es dadurch zu Überwachungsdefiziten kommt. Ein Projekteiterwechsel ist anzeigepflichtig.

Die Verantwortung für die unmittelbare Durchführung und Beaufsichtigung der Freisetzung erfordert grundsätzlich die persönliche Aufgabenerfüllung und Anwesenheit des Projektleiters. Sofern er alle anstehenden Aufgaben inklusive Koexistenzsicherung arbeitsmäßig ohne Sicherheitsdefizite bewältigen kann, darf ein Projektleiter aber auch mehrere Freisetzungen gleichzeitig betreuen.

Der Projekteiter ist neben Risikovorsorge, dem Risikomanagement und der Risikokommunikation wie der Meldung von Störfällen auch für die Einhaltung des Seuchen-, Tierseuchen-, Tierschutz-, Artenschutz- und Pflanzenschutzrechtls verantwortlich. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass der Versuch erst beginnt, wenn eine wirksame Zulassung vorliegt und ist auch sonst für die Umsetzung behördlicher Anordnungen zuständig. Außerdem ist er für Qualifikation, Ausbildung und Fortbildung des Personals zuständig und hat dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig eine sachkundige Person am Ort der Freisetzung anwesend ist.


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