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Rechtsgrundlagen

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Sowohl bei Lebens- und Futtermitteln als auch bei anderen Pflanzen richtet sich die Genehmigung von Freisetzungen nach den §§ 14 ff. GenTG sowie ergänzend der Gentechnik-Anhörungsverordnung, der Gentechnik-Verfahrensverordnung, der Gentechnik-Beteiligungsverordnung sowie in Bezug auf die Sachkunde von Projektleiter und Beauftragten für die Biologische Sicherheit den §§ 1 Satz 2, 15 und 17 GenTSV. Soweit das Gentechnikrecht keine Spezialregelungen trifft, ist das Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar. All diese Vorschriften müssen sich im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben nach Teil B der EG-Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG halten.

Umfang des Freisetzungsvorhabens
 
Freisetzungsantrag
 
Genehmigungsverfahren
 
Beteiligung anderer Stellen
 
Genehmigungsvoraussetzungen
 
Genehmigungswirkungen
 

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