Rechtsgrundlagen
Up one levelSowohl bei Lebens- und Futtermitteln als auch bei anderen Pflanzen richtet sich die Genehmigung von Freisetzungen nach den §§ 14 ff. GenTG sowie ergänzend der Gentechnik-Anhörungsverordnung, der Gentechnik-Verfahrensverordnung, der Gentechnik-Beteiligungsverordnung sowie in Bezug auf die Sachkunde von Projektleiter und Beauftragten für die Biologische Sicherheit den §§ 1 Satz 2, 15 und 17 GenTSV. Soweit das Gentechnikrecht keine Spezialregelungen trifft, ist das Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar. All diese Vorschriften müssen sich im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben nach Teil B der EG-Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG halten.