Koexistenzhaftung
Up one level- Allgemeines/Rechtsgrundlagen
- Die einzelnen Haftungstatbestände
- Eine Koexistenzhaftung findet nur in den ausdrücklich in § 36a Abs. 1 GenTG genannten drei Fällen statt. Im ersten Fall darf das Produkt wegen der Kontamination überhaupt nicht in Verkehr gebracht werden. Im zweiten Fall darf das Produkt zwar in Verkehr gebracht werden, muss aber als GVO-Produkt gekennzeichnet werden und verliert dadurch an Marktwert. Im dritten Fall darf das Produkt nicht mit einem besonderen Label wie zum Beispiel „ohne Gentechnik“ gekennzeichnet werden und verliert dadurch an Marktwert. Zwar stellen diese drei Varianten die Regelhaftungsfälle dar. Sie schließen aber weitere Haftungsfälle nicht aus, wenn diese den drei explizit genannten gleichwertig sind.
- Verschuldensunbahängige Haftung
- Kontaminationsabwehrpflichten auf Opferseite
- Beweisfragen
- Gesamtschuldnerische Haftung bei mehreren Schädigern