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Haftungskategorien

Beim Einsatz von GVO kann es zu drei verschiedenen Kategorien von Schäden kommen.

  • Kommt es zu Gesundheitschäden bei Mensch und Tier, schädlichen Veränderungen an Pflanzen oder Sachen oder zu einer Beeinträchtigung kommerziell oder privat genutzen Bodens oder Wassers, greift die gentechnikrechtliche Gefährdungshaftung.
  • Kommt es zu keinem solchen Schaden im klassischen Sinne sondern „lediglich“ zu einer Kontamination der Ernte mit Spuren von GVO des Nachbarlandwirts, greifen die Grundsätze der Koexistenzhaftung.
  • Kommt es zu ausschließlich ökologischen Schäden wie der Verdrängung von Pflanzen, dem Aussterben von Schmetterlingen oder der Verschlechterung nicht privat genutzter Böden und Gewässer, richtet sich die Haftung nach den Grundsätzen der EU-Umwelthaftungsrichtlinie und des Umweltschadensgesetzes.

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