Negative Kennzeichnung „ohne Gentechnik“
Die Rechtsgrundlagen für die negative Kennzeichnung befinden sich bisher in den §§ 4 ff. der Verordnung über neuartige Lebensmittel (NLV), sollen aber in Zukunft reformiert in den §§ 3a, b EGGentechnikDurchfG geregelt werden. Erlaubt ist danach ausschließlich die Formulierung „ohne Gentechnik“, also zum Beispiel nicht „gentechnikfrei“. Möglich ist diese Kennzeichnung für biologische wie konventionelle Lebensmittel und auch in Kombination mit regionalen Herkunftszeichen.
Da die neuen Regelungen im Gegensatz zu den §§ 4 ff. NLV keine Ausnahme für technisch unvermeidbare Spuren mehr enthalten, gilt hier vollständige Gentechnikfreiheit. Das Label darf also im Grundsatz bereits dann nicht mehr verwendet werden, wenn auch nur Spuren von 0,1 % im Produkt nachweisbar sind. Der erhöhte Standard für diese Kennzeichnungsform zeigt sich auch darin, dass auch die Fütterung von Tieren mit GVO verboten ist. Allerdings gilt dies nur für solches Futtermittel, welches gekennzeichnet werden muss, also regelmäßig erst ab Spuren von 0,9 %. Beimengungen von gentechnisch erzeugten Zusatzstoffen, Aromen und Vitaminen in Lebensmitteln sind grundsätzlich verboten. Bei der Herstellung von Futtermitteln dürfen allerdings Zusatzstoffe, Aromen und Vitamine verwendet werden, wenn diese in geschlossenen Anlagen mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt wurden. Voraussetzung ist, dass die eingesetzten Mikroorganismen vollständig entfernt und in den jeweiligen Zusatzstoffen oder Aromen des Futtermittels nicht mehr enthalten sind. Auch die Verabeichung gentechnisch veränderter Arzneimittel wird erlaubt. Damit werden die Anforderungen an das label „ohne Gentechnik“ an die Standards für die ökologische Lebensmittelproduktion nach der EU-Ökolandbauverordnung 834/2007/EG angepasst.
Wer mit der Bezeichnung „ohne Gentechnik“ wirbt, hat geeignete Nachweise zu führen, dass er die Einhaltung all dieser strikten Kriterien fordert und auch kontrolliert. Diese können zum Beispiel in Zusicherungerklärungen von Lieferanten oder anderen Kontroll- und Qualitätssicherungsmaßnahmen sein. Die Kennzeichnung „ohne Gentechnik“ kann bereits dann als unzulässig untersagt werden, wenn die für die Kennzeichnung verantwortliche Person begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Kennzeichnung nicht ausräumt.