Patentierung von Pflanzen und Tieren
In Bezug auf die Patentierung genetisch verändert Pflanzen gibt es vor allem Bedenken in Richtung einer zu großen Abhängigkeit der Kleinbauern von den Saatgutkonzernen, zumal den Landwirten nicht einmal mehr das klassische Nachbaurecht (Landwirteprivileg) zugestanden werden soll. Dennoch ist die Patentierbarkeit genetisch veränderter Pflanzen bzw. genetisch veränderten Saatguts möglich. Im Rahmen der Anpassung an das EU-Patentrecht wurde das deutsche Patentgesetz im Jahre 2005 geändert und noch einmal ausdrücklich klar gestellt, dass auch Erfindungen auf dem Gebiet der belebten Natur patentierbar sind, sofern die üblichen Patentvoraussetzungen (Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit) gegeben sind. Allerdings sind einzelne Pflanzensorten oder und Tierrasseen nicht patentierbar.
Patente, der Erfindungen Gegenstand von Pflanzen und Tieren sind, können nur dann erteilt werden, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist oder die Erfindungen ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren zum Gegenstand haben, sofern es sich dabei nicht um eine Pflanzensorte oder Tierrasse handelt.