Freisetzung
Der Begriff der Freisetzung ist in Artikel 2 Nr. 3 Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG definiert also jede Art von absichtlichem Ausbringen eines GVO oder einer Kombination von GVO in die Umwelt, bei dem keine spezifischen Einschließungsmaßnahmen angewandt werden, um ihren Kontakt mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen und ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen. Der typische Fall ist ein Feldversuch mit genetisch verändertem Mais, Rüben, Weizen, Kartoffeln oder Raps.
Das Wesen der Freisetzung wird in seiner Abgrenzung einerseits zu gentechnischen Arbeiten in geschlossenen Systemen und andererseits zur Produktzulassung verständlich. Betrachtet sich man den Entwicklungsprozess eines GVO-Produkts, so durchläuft dieser verschiedene Stadien, angefangen von der Erforschung in den Labors über die Anpflanzung in Gewächshäusern bis hin zur endgültigen Produktzulassung. Der Freisetzungsversuch stellt die Brücke zwischen Gewächshaus und endgültiger Vermarktung dar. In ihm soll der GVO erstmals unter Freilandbedingungen, also in Interaktion mit dem Ökosystem, getestet werden. Der Charakter der Freisetzung als Zwischenstadium zwischen Gewächshaus und Inverkehrbringen als Produktzulassung wird auch durch die Definition in § 3 Nr. 5 GenTG deutlich, wonach eine Freisetzung das gezielte Ausbringen von GVO in die ist, soweit noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde. Es handelt sich also hier noch nicht um ein Massenphänomen wie beim Anbau zugelassener GVO, sondern um einzelne Felder, auf denen unter strenger wissenschaftlicher Überwachung das Verhalten der GVO unter Freilandbedingungen untersucht wird.
Zulässigkeit und Durchführung von Freisetzungsversuchen mit GVO aller Art - also auch mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln - werden im wesentlichen durch Teil B der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG sowie § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 4, § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1, 3 bis 5 GenTG geregelt.