Personal tools
You are here: Home Gentechnikrecht Produktzulassungen Übergangsregelungen/Erneuerungszulassungen
Document Actions

Übergangsregelungen/Erneuerungszulassungen

5.2 Übergangsregelungen/Erneuerungszulassungen

Zwischen den Jahren 1998 und 2003 wurde das europäische Gentechnikrecht grundlegend überarbeitet. Anstelle der alten Freisetzungsrichtlinie 90/220/EWG und der Verordnung über neuartige Lebensmittel 258/97/EG trat die neue Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG und die EG-Lebens- und Futtermittelverordnung 1829/2003/EG. Da aber etliche GVO-Produkte noch nach altem Recht zugelassen oder beantragt waren, stellte sich die Frage, welchen Status diese Produkte unter dem neuen Recht haben.

Hier ist danach zu differenzieren, ob lediglich eine Produktzulassung nach altem Recht beantragt wurde und das Zulassungsverfahren bei Inkraftteten der neuen Regelungen noch lief oder ob bereits eine Zulassung vorlag.

Für den Fall eines noch laufenden Zulassungsverfahrens werden die Altanträge in Anträge nach neuem Recht umgewandelt. Die hierfür zusätzlichen Informationen sind nach zu reichen.

War die Zulassung nach altem Recht bereits erteilt, findet ein aus mehreren Phasen bestehendes Übergangsregime Anwendung. Wollen die Zulassungsinhaber ihr Produkt weiter in Verkehr bringen, mussten sie diese bereits existierenden Produkte unter den neuen Regelungen anmelden und haben dann innerhalb bestimmter Fristen sogenannte Erneuerungszulassungen zu beantragen. Der in der Öffentlichkeit bekannteste Fall dieser Art ist die Maislinie MON810. Hier wurde eine rechtzeitige Meldung nach der neuen Lebens-und Futtermittelverordnung gemacht, so dass das Produkt weiter in Verkehr gebracht werden kann. Die Erneuerungszulassung wird frühestens im Jahr 2008 erwartet.


Powered by Plone CMS, the Open Source Content Management System

This site conforms to the following standards: