Ordnungswidrigkeiten
Im Bundesrecht sind in § 65 BNatSchG, § 14 BArtSchV eine Reihe von Verstößen gegen die unmittelbar geltenden Artenschutzbestimmungen als Ordnungswidrigkeiten definiert und damit bußgeldbewehrt. Weiterhin enthalten die Landesnaturschutzgesetze (z.B. § 64 NatSchG BW) eine Reihe von Bußgeldbestimmungen. Typischerweise enthalten Schutzgebietsverordnungen spezielle Bußgeldtatbestände (Beispiel bei Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 23 Rn. 54). Verfolgt werden können sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Taten. Im Unterschied zu Straftaten gilt bei Ordnungswidrigkeiten der Opportunitätsgrundsatz, sodass die Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt. Ist die Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu betrachten, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung unter Auferlegung eines Verwarnungsgeldes (Höchstmaß 35 Euro) erteilt werden (§ 56 Abs. 1 OWiG), die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 OWiG sind zu beachten (Einverständnis des Täters nach Belehrung, Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb einer bestimmten Frist). Zuständig für die Durchführung des Bußgeldverfahrens ist die Verwaltungsbehörde (z.B. § 65 Abs. 6 BNatSchG), die Rechtsbehelfe richten sich nach § 69 ff. OWiG (Einspruch, gerichtliche Verhandlung).
Auch gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.
Der gesetzliche Rahmen für die Bemessung des Bußgeldes reicht meist bis 50.000 Euro (z.B. § 65 Abs. 5 BNatSchG, § 64 Abs. 3 NatSchG BW, Art. 52 Abs. 1 BayNatSch; bis 100.000 Euro: § 43 Abs. 4 HNatSchG). Für typischerweise vorkommende Verstöße ist in Bußgeldkatalogen die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes mit Regel- oder Rahmensätzen vorgegeben. So gibt z.B. der baden-württembergische Bußgeldkatalog (Im Internet unter www.uvm.baden-wuerttemberg.de in der Rubrik Veröffentlichungen – Umwelt – Allgemeines im pdf-Format abrufbar) für vorsätzliche Zerstörungen oder erhebliche Beeinträchtigungen von besonders geschützten Biotopen folgende Rahmensätze vor:
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bis 100 m² 100–1.500 Euro
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bis 1000 m² 500–7.500 Euro
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über 1000 m² 1.500–50.000 Euro.
Eine Erhöhung über den Rahmensatz hinaus kann in Betracht kommen, wenn der Täter
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sich uneinsichtig zeigt,
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bereits wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder schriftlich verwarnt worden ist,
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die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Berufs- oder Gewerbeausübung begeht,
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in außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt oder
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wirtschaftliche Vorteile aus der Tat hat. In diesem Fall soll die Geldbuße den Vorteil übersteigen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Hierzu kann auch das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden, wenn diese zur Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils, den der Täter aus der Tat gezogen hat, nicht ausreicht.
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
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das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung ungewöhnlich klein ist,
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der Vorwurf, der dem Täter zu machen ist, aus den besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittlich vorwerfbares Verhalten erscheint,
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der Täter Einsicht zeigt und keine Wiederholungsgefahr besteht,
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die Anwendung des Regel- oder Rahmensatzes zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen würde oder
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die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters außergewöhnlich schlecht sind.
Bei fahrlässigen Handlungen soll im Regelfall von der Hälfte des Rahmensatzes ausgegangen werden.