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Umweltbeobachtung

Mit Hilfe der Umweltbeobachtung sollen:

  • der Zustand des Naturhaushalts,

  • Veränderungen des Naturhaushalts,

  • die Folgen solcher Veränderungen,

  • die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und

  • die Wirkung von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts

ermittelt, ausgewertet und bewertet werden.

Die Umweltbeobachtung soll insbesondere der Umweltvorsorge dienen. Das Beobachtungsobjekt ist der Naturhaushalt, der aus den abiotischen Bestandteilen Boden, Wasser, Luft und Klima, den biotischen Bestandteilen Pflanzen und Tiere sowie dem Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Bestandteilen besteht. Zum einen will man mit Hilfe der Umweltbeobachtung negative Entwicklungen frühzeitig erkennen und ihnen wirksam entgegensteuern, zum anderen können so aber auch Beobachtungs- und Berichtspflichten erfüllt werden, die sich aus internationalen und europäischen Vereinbarungen ergeben (z.B. Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungen, Übereinkommen zur biologischen Vielfalt, FFH-Richtlinie, Umweltevaluierung der EU-Strukturfondsmittel, Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie, der EU-Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung oder der EU-Freisetzungsrichtlinie für gentechnisch veränderte Organismen). Bei der Datenerhebung sind dabei die sich aus den einzelnen Berichtspflichten ergebenden Anforderungen an die Umweltdaten zu berücksichtigen.

Der erste Schritt der Umweltbeobachtung besteht in der Ermittlung, d.h. in der rein deskriptiven Erhebung aller für die Fragestellung relevanten Naturhaushaltsdaten. Dies können z.B. Messungen von Luft- oder Wasserparametern, Bodenanalysen, Kartierung von Biotoptypen, Erfassung vorhandener Tier- oder Pflanzenarten sowie Individuenzählungen zur Bestimmung von Populationsgrößen sein. Mit Hilfe der Auswertung wird der Informationsgehalt der Daten erschlossen. Den abschließenden Schritt der Umweltbeobachtung bildet die Bewertung der gewonnenen Daten. Dabei wird die Umweltbeobachtung in Bezug zu einem Wertesystem gesetzt und festgestellt, in welchem Zustand sich der Naturhaushalt befindet bzw. wie weit sich der Ist-Zustand von einem (z.B. durch Leitbilder oder Umweltqualitätsziele festgelegten) Soll-Wert unterscheidet. Aus der Bewertung der Umweltdaten kann der notwendige Handlungsbedarf abgeleitet werden (A. u. J. Schumacher in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 12, Rn. 6).

Eine wichtige Aufgabe der Umweltbeobachtung ist die Erfassung und Bewertung des Ist-Zustands des Naturhaushalts. Auf Grund der Komplexität des Naturhaushalts und der vielfältigen Wechselwirkungen in Ökosystemen beschränkt sich die Betrachtung meist auf wenige aussagekräftige Indikatoren, von denen sich auf die Gesamtsituation des Naturhaushalts schließen lässt. Die Bewertung des aktuellen Zustands kann z.B. durch den Vergleich mit einem früheren Zustand, einem gewünschten Soll-Zustand oder dem Zustand ähnlicher Flächen erfolgen. Die Kenntnis des Ist-Zustands ist auch notwendig als Ausgangsbasis für Dauerbeobachtungen.

Um die Gesamtsituation von Natur und Landschaft beurteilen zu können, darf sich die Umweltbeobachtung nicht auf naturschutzfachlich wertvolle Bereiche beschränken, sondern muss auch die „Normallandschaft“ erfassen, welche intensiv genutzt ist und 90% der Gesamtlandschaft ausmacht. Als repräsentatives Beobachtungssystem für Natur und Landschaft wurde in der Bundesrepublik Deutschland das Instrument der „Ökologischen Flächenstichprobe“ (ÖFS) entwickelt, das auf nach statistischen Gesichtspunkten ausgewählten, aussagekräftigen Flächen eine ökologische Umweltbeobachtung durchführt. Eine regelmäßige Wiederholung der Datenerhebung ist alle 5 Jahre vorgesehen (Vgl. Dröschmeister, Bundesweites Naturschutzmonitoring in der „Normallandschaft“ mit der Ökologischen Flächenstichprobe, Natur und Landschaft 2001, 58–69).

Die Umweltbeobachtung zielt auch darauf ab Veränderungen des Naturhaushalts festzustellen. Diese Veränderungen können sowohl natürlich als auch anthropogen bedingt sein, häufig sind sie nur durch langfristige Mess- und Beobachtungsreihen erfassbar (Dauerbeobachtung). Die Umweltbeobachtung beschränkt sich dabei nicht auf das Dokumentieren auftretender Veränderungen, sondern beurteilt auch, welche (positiven oder negativen) Folgen mit diesen Veränderungen verbunden sind (z.B. mögliche Lebensraumverkleinerung und Barrierewirkung durch den Straßenbau, verändertes Brut- und Zugverhalten von Vögeln auf Grund des einsetzenden Klimawandels). Negative Entwicklungstrends sollen durch regelmäßige Umweltbeobachtungen erkannt werden, damit der Veränderung durch geeignete Maßnahmen entgegengewirkt werden kann.

Veränderungen des Naturhaushalts können auch als Folge von menschlichen Einwirkungen auftreten. Die Umweltbeobachtung soll daher insbesondere auch die konkrete Einwirkung auf den Naturhaushalt und die mit dieser Einwirkung verbundene mögliche Belastung von Natur und Landschaft dokumentieren. Menschliche Einwirkungen sind z.B. Emissionen, Eingriffe i.S.v. §§ 18 ff. BNatSchG oder die Ausbringung gentechnisch veränderter Organismen. Für den Anbau transgener Pflanzen ist ein verbindliches Monitoring durch die EU-Richtlinie 2001/18/EG (Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 106 vom 17.4. 2001 S. 1)) vorgeschrieben, um mögliche Effekte dieser gentechnisch veränderten Pflanzen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt feststellen und bewerten zu können.

Die Umweltbeobachtung soll auch die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen erfassen. Damit soll festgestellt werden, wie sich konkrete Umweltschutzmaßnahmen auf den Naturhaushalt auswirken, d.h. wie wirksam bzw. sinnvoll die durchgeführten Maßnahmen sind und ob die zur Durchführung von Umweltschutzmaßnahmen eingesetzten Mittel im Verhältnis zur erreichten Verbesserung des Naturhaushalts stehen. Für derartige Erfolgskontrollen sind folgende Methoden gebräuchlich:

  • Soll-Ist-Vergleich: beschreibt den Unterschied zwischen dem angestrebten Ziel einer Maßnahme (Soll-Zustand) und der tatsächlichen Situation (Ist-Zustand) nach Durchführung der Maßnahme. Vor Durchführung der Maßnahmen muss ein realistisches Ziel formuliert werden.

  • Vorher-Nachher-Vergleich: stellt den Unterschied zwischen dem Zustand vor und nach Durchführung der Maßnahmen fest. Eine detaillierte Zielformulierung ist nicht erforderlich.

  • Mit-Ohne-Vergleich: vergleicht die durch eine Maßnahme eingetretene Veränderung mit der Entwicklung, die ohne Maßnahmendurchführung eingetreten ist.

Für die im Rahmen der Umweltbeobachtung gewonnenen Daten besteht grundsätzlich ein Recht auf Zugänglichmachung nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Dieses Gesetz ermöglicht den freien Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Umweltinformationen. Ausgenommen von der Weitergabe sind jedoch Daten, die aus Gründen der Geheimhaltung (z.B. zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder von zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen) oder des Datenschutzes (Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten) geschützt sind.


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