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Schutzgegenstand

§ 1 BNatSchG legt als Schutzgegenstände Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich fest.

§ 1 BNatSchG legt als Schutzgegenstände Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich fest. Natur und Landschaft sind Gegenstand des Naturschutzrechts, Schutzgut und Objekt der Handlungsaufforderung des § 1 Abs. 1 BNatSchG. Das Gesetz verwendet die Begriffe „Natur und Landschaft“, ähnlich wie die Begriffe „Naturschutz und Landschaftspflege“, als einheitliche und umfassende Sammelbegriffe. Für die Rechtsanwendung braucht daher auch nicht zwischen beiden Begriffen unterschieden zu werden.

Der Gesetzesbegriff „Natur“ unterscheidet sich vom naturwissenschaftlichen oder philosophischen Naturbegriff. Hier wird die Natur als die Gesamtheit der nicht von Menschen geschaffenen belebten und unbelebten Erscheinungen angesehen, allerdings ohne den Einschluss des Menschen.

Unter Landschaft ist ein als Einheit aufzufassender Ausschnitt der Erdoberfläche (Geosphäre) zu verstehen, der durch seine geschichtliche Entwicklung, seine Struktur (Landschaftstruktur/ -bild) und seine Funktion (Landschaftshaushalt) gekennzeichnet ist und aus einem Gefüge verschiedener Ökotope bzw. Ökosysteme besteht (Buchwald, in: Buchwald/Engelhardt Bd. 2: 1, 3).

Ein nicht vom Menschen beeinflusster Zustand der Landschaft wird als Naturlandschaft, eine vom Menschen genutzte und veränderte Landschaft als Kulturlandschaft bezeichnet. Beide Zustandsformen der Landschaft werden durch das BNatSchG erfasst. Da es in Deutschland kaum noch Naturlandschaft gibt, kommt den natürlichen, naturnahen oder halbnatürlichen Ökosystemen in der Kulturlandschaft ein hoher Stellenwert für den Naturschutz zu (vgl. A.u. J. Schumacher in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 2 Rdnr. 94).

Das Gesetz bezieht den Schutz von Natur und Landschaft sowohl auf den besiedelten als auch auf den unbesiedelten Bereich. Damit wird der räumlich umfassende Gesetzesauftrag von Naturschutz und Landschaftspflege klargestellt, der Schutz erstreckt sich auf die Gesamtfläche der Bundesrepublik Deutschland (Vgl. Gassner in: Gassner et. al., BNatSchG, § 1 Rn. 30: 100% der Fläche).



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