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Schutzgründe

Der Schutz von Natur und Landschaft erfolgt auf Grund ihres Eigenwertes, als Lebensgrundlage für den Menschen sowie in Verantwortung für künftige Generationen.

Der Schutz von Natur und Landschaft erfolgt auf Grund ihres Eigenwertes, als Lebensgrundlage für den Menschen sowie in Verantwortung für künftige Generationen.

Der Begriff „Eigenwert“ bedeutet, dass Natur und Landschaft um ihrer selbst Willen zu berücksichtigen sind. Für die Rechtfertigung von Naturschutzmaßnahmen ist deshalb kein Nachweis eines (materiellen) Nutzens für den Menschen notwendig.

Natur und Landschaft bilden nach § 1 BNatSchG die Lebensgrundlage des Menschen. Mit den Schutzzielen und Schutzgütern werden sowohl materielle Aspekte wie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und die nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, als auch ideelle und ästhetische Aspekte wie die landschaftliche Schönheit vereint.

Mit der Neufassung von § 1 BNatSchG durch das Bundesnaturschutzgesetz von 2002, wird die Verantwortung für die künftigen Generationen unterstrichen, auch ihnen sollen die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen wie Wasser, Boden, Luft, Klima, biologische Vielfalt und der Naturhaushalt zur Verfügung stehen. Dies erfordert aber von den gegenwärtigen Generationen einen schonenden und nachhaltigen Umgang mit Natur und Landschaft. Klargestellt wird, dass der Mensch sich von einer sittlichen Verantwortung für Natur und Umwelt leiten lassen soll (BT-Drs. 14/6378, S. 34). Nicht das aktuelle Nutzungsinteresse darf alleine im Vordergrund stehen, vielmehr soll der Schutz von Natur und Landschaft langfristig gegenüber „kurzfristigen“ materiellen Nutzungsansprüchen gestärkt werden.



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