Artenschutz nach der kleinen Novelle
- Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.1.2006 - C-98/03, verstießen die gesetzlichen Ausnahmen des § 43 Abs. 4 a.F. gegen
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung des EuGH auch auf die gleichgelagerten Verbotsnormen des Art. 5 und 9 Vogelschutzrichtlinie erstreckt (Urteil vom 21.7.2006 - 9 A 28.05).
Neu gefasst durch die sog. kleine Novelle zum Bundesnaturschutzgesetz wurden die §§ 42 Abs. 1, 4 und 5; 43 Abs. 8 und 62.
- Unter § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 sind nun alle für
Tiere einschließlich deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten
geltenden Verbote erfasst.
- Bei den geschützten Tieren gelten die Verbotstatbestände
der Nr. 1 und 3 für alle besonders geschützten Arten
- das Störungsverbot nach Nr. 2 aber nur für die streng geschützten Arten sowie alle europäischen Vogelarten.
Im Unterschied zum allge. Artenschutz sind die Verbote vom Beweggrund oder der Motivation des Handelnden unabhängig und greifen somit auch bei Handeln mit „vernünftigem“ Grund – soweit nicht ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 4 oder 5 gegeben ist.
Bei einem Verstoß gegen die Zugriffsverbote kann die zuständige Naturschutzbehörde gestützt auf eine landesrechtliche Ermächtigungsnorm die erforderlichen Anordnungen treffen, um einem Verlust der Lebensstätten entgegenzuwirken (z.B. Anordnung des Aufhängens von Nistkästen für Mauersegler)