Berner Konvention
Das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden
Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner
Konvention) wurde 1979 durch die europäischen Umweltminister
verabschiedet; die Konvention ist die völkerrechtliche Voraussetzung ("Urvater") der europäischen FFH-Richtlinie (1982 nahm die Europäische Staatengemeinschaft die
Konvention per Ratsbeschluss an und 1985 trat sie in der Bundesrepublik
Deutschland in Kraft).
Bisher sind dem Übereinkommen 44 Staaten
beigetreten, darunter auch die vier afrikanischen Staaten Burkina Faso,
Marokko, Senegal und Tunesien, auf deren Staatsgebiet
Überwinterungsgebiete europäischer Vogelarten liegen. Außerdem ist die
EU als internationale Organisation Mitglied der Konvention.
Damit sind alle Mitgliedsstaaten an das Abkommen gebunden. Die Anhänge der Berner Konvention standen Pate für jene der FFH-Richtlinie.
Ziel
Das
Übereinkommen regelt den Schutz von Arten durch Entnahme- und
Nutzungsbeschränkungen einschließlich der Verpflichtung zum Schutz
ihrer Lebensräume. Besondere Aufmerksamkeit gilt den gefährdeten und
empfindlichen Arten.
Regelungen zum Artenschutz
Neben
allgemeinen Schutzverpflichtungen der Parteien und einer Vorschrift
über den Schutz von Lebensräumen enthält das Übereinkommen in seinem
zentralen Kapitel konkrete Artenschutzbestimmungen. Nach diesen
Vorschriften getroffene Maßnahmen sind zu koordinieren, wenn sie
wandernde Tierarten betreffen. Es schließen sich ergänzende und
organisatorische Vorschriften an.
Anhang I: Streng geschützte Pflanzenarten
Die
ca. 700 Pflanzenarten des Anhangs I dürfen nicht beschädigt oder aus der
Natur entnommen werden. Im Anhang gelistet sind z.B. die für
Deutschland prioritären Anhang-II-Arten der FFH-Richtlinie
Sand-Silberscharte (Jurinea cyanoides), Schierlings-Wasserfenschel
(Oenanthe conioides) und Bayrisches Federgras (Stipa pulcherrima subsp.
bavarica), außerdem Wassernuss (Trapa natans), Finger-Kuhschelle
(Pulsatilla patens) sowie die Orchideen Sommer-Wendelähre (Spiranthes
aestivalis) und Frauenschuh (Cypripedium calceolus). Ihre Lebensräume
stehen unter strengem Schutz. Welcher Art die Habitatschutzmaßnahmen
sind, bleibt den jeweiligen Unterzeichnerstaaten überlassen.
Anhang II: Streng geschützte Tierarten
Für
die etwa 710 Tierarten des Anhangs II, zu denen neben bekannten Arten
wie Fischotter (Lutra lutra), Wolf (Canis lupus) und Braunbär (Ursus
arctos) auch weniger bekannte wie der Dunkle Wiesenknopfameisenbläuling
(Maculinea nausithous), der Apollo-Falter (Parnassius apollo) oder der
Eremit (Osmoderma eremita) zählen, gelten strenge
Artenschutzvorschriften. Sie dürfen weder gestört noch gefangen,
getötet oder gehandelt werden.
Insofern ergänzt das Berner Übereinkommen völkerrechtlich das Washingtoner Artenschutzabkommen, welches lediglich die Regelung des grenzüberschreitenden Handels zum Gegenstand hat.
Anhang III: Geschützte Tierarten
Anhang
III enthält, ähnlich der EG-Vogelschutzrichtlinie, solche Tierarten,
die zwar schutzbedürftig sind, aber im Ausnahmefall bejagt oder in
anderer Weise genutzt werden dürfen.
Anhang IV: Verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung
Auch die Verbote bestimmter Jagdmethoden und -einrichtungen des Anhangs IV sind weitgehend mit den Vorschriften der Vogelschutzrichtlinie sowie der FFH-Richtlinie identisch.
Übersicht über die Anzahl der Arten in den Anhängen II und III der Berner Konevention
| Anhang II | Anhang III | |
| Säugetiere | 110 |
67 |
| Vögel |
ca. 350 | ca. 300 |
| Reptilien | 84 |
39 |
| Amphibien |
46 |
16 |
| Fische |
17 |
ca.120 |
| Wirbellose |
104 | 25 |