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Berner Konvention

Das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) wurde 1979 durch die europäischen Umweltminister verabschiedet; die Konvention ist die völkerrechtliche Voraussetzung ("Urvater") der europäischen FFH-Richtlinie (1982 nahm die Europäische Staatengemeinschaft die Konvention per Ratsbeschluss an und 1985 trat sie in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft).

Bisher sind dem Übereinkommen 44 Staaten beigetreten, darunter auch die vier afrikanischen Staaten Burkina Faso, Marokko, Senegal und Tunesien, auf deren Staatsgebiet Überwinterungsgebiete europäischer Vogelarten liegen. Außerdem ist die EU als internationale Organisation Mitglied der Konvention.

Damit sind alle Mitgliedsstaaten an das Abkommen gebunden. Die Anhänge der Berner Konvention standen Pate für jene der  FFH-Richtlinie.

Ziel

Das Übereinkommen regelt den Schutz von Arten durch Entnahme- und Nutzungsbeschränkungen einschließlich der Verpflichtung zum Schutz ihrer Lebensräume. Besondere Aufmerksamkeit gilt den gefährdeten und empfindlichen Arten.

Regelungen zum Artenschutz

Neben allgemeinen Schutzverpflichtungen der Parteien und einer Vorschrift über den Schutz von Lebensräumen enthält das Übereinkommen in seinem zentralen Kapitel konkrete Artenschutzbestimmungen. Nach diesen Vorschriften getroffene Maßnahmen sind zu koordinieren, wenn sie wandernde Tierarten betreffen. Es schließen sich ergänzende und organisatorische Vorschriften an.

Anhang I: Streng geschützte Pflanzenarten

Die ca. 700 Pflanzenarten des  Anhangs I dürfen nicht beschädigt oder aus der Natur entnommen werden. Im Anhang gelistet sind z.B. die für Deutschland prioritären Anhang-II-Arten der FFH-Richtlinie Sand-Silberscharte (Jurinea cyanoides), Schierlings-Wasserfenschel (Oenanthe conioides) und Bayrisches Federgras (Stipa pulcherrima subsp. bavarica), außerdem Wassernuss (Trapa natans), Finger-Kuhschelle (Pulsatilla patens) sowie die Orchideen Sommer-Wendelähre (Spiranthes aestivalis) und Frauenschuh (Cypripedium calceolus). Ihre Lebensräume stehen unter strengem Schutz. Welcher Art die Habitatschutzmaßnahmen sind, bleibt den jeweiligen Unterzeichnerstaaten überlassen.

Anhang II: Streng geschützte Tierarten

Für die etwa 710 Tierarten des  Anhangs II, zu denen neben bekannten Arten wie Fischotter (Lutra lutra), Wolf (Canis lupus) und Braunbär (Ursus arctos) auch weniger bekannte wie der Dunkle Wiesenknopfameisenbläuling (Maculinea nausithous), der Apollo-Falter (Parnassius apollo) oder der Eremit (Osmoderma eremita) zählen, gelten strenge Artenschutzvorschriften. Sie dürfen weder gestört noch gefangen, getötet oder gehandelt werden.

Insofern ergänzt das Berner Übereinkommen völkerrechtlich das Washingtoner Artenschutzabkommen, welches lediglich die Regelung des grenzüberschreitenden Handels zum Gegenstand hat.


Anhang III: Geschützte Tierarten

Anhang III enthält, ähnlich der EG-Vogelschutzrichtlinie, solche Tierarten, die zwar schutzbedürftig sind, aber im Ausnahmefall bejagt oder in anderer Weise genutzt werden dürfen.


Anhang IV: Verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung

Auch die Verbote bestimmter Jagdmethoden und -einrichtungen des Anhangs IV sind weitgehend mit den Vorschriften der Vogelschutzrichtlinie sowie der FFH-Richtlinie identisch.

Übersicht über die Anzahl der Arten in den Anhängen II und III der Berner Konevention

Anhang II Anhang III
Säugetiere 110
67
Vögel
ca. 350 ca. 300
Reptilien 84
39
Amphibien
46
16
Fische
17
ca.120
Wirbellose
104 25

   



   

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