Schutzregime
Das Bundesnaturschutzgesetz gibt ein 3stufiges Schutzregime für Tiere und Pflanzen wildwachsender Arten vor.

- § 42 BNatSchG / § 43 LNatSchG BW - allgemeiner Grundschutz für alle wildlebende Tiere
- § 42 Abs. 1 Nr. 1, 3 u. 4 BNatSchG sieht ein erhöhtes Schutzniveau für Tiere und Pflanzen besonders geschützte Arten vor.
- zusätzliche Schutzvorschriften bestehen für streng geschützte Tierarten (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BNatSchG - mit einbezogen sind alle europäischen Tierarten