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Allgemein

Mit der Novelle 2002 wurde der Biotopverbund in das Bundesnaturschutzgesetz ein­geführt. Hintergrund dafür war, dass sich mit den naturschutzrechtlichen Instru­menten des Flächen- und Objektschutzes allein kein wirkungsvoller Schutz von Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume erreichen lässt (nur 30–40% der heimischen Tier- und Pflanzenarten sind mit überlebensfähigen Popula­tionen in den Schutzgebieten vertreten ). Mit dem Biotopverbund soll ein Netz zusammenhängender Biotope/Biotoptypen ge­schaffen werden mit dem Ziel einen Individuenaustausch (und damit auch einen genetischen Austausch) zwischen Populationen von Tier- und Pflanzenarten zu ermöglichen.

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG enthält eine Legaldefinition des Begriffs Biotop, bei diesem handelt es sich danach um eine Lebensstätte und Lebensraum wild lebender Tiere und Pflanzen. Biotopverbund bedeutet die räumliche oder funk­tionale Vernetzung von Lebensräumen mit dem Ziel, das langfristige Überleben der biotopspezifischen Tier- und Pflanzenarten durch ausreichend große Popu­lationen zu sichern. Ökologische Wechselwirkungen können dabei sowohl zwi­schen gleichartigen als auch zwischen unterschiedlichen Biotoptypen be­stehen (zur Situation aus ökologischer Sicht, vgl. A. u. J. Schumacher, in Schumacher/Fischer- Hüftle, BNatSchG, § 3 Rn. 4).


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