Allgemein
Mit der Novelle 2002 wurde der Biotopverbund in das Bundesnaturschutzgesetz eingeführt. Hintergrund dafür war, dass sich mit den naturschutzrechtlichen Instrumenten des Flächen- und Objektschutzes allein kein wirkungsvoller Schutz von Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume erreichen lässt (nur 30–40% der heimischen Tier- und Pflanzenarten sind mit überlebensfähigen Populationen in den Schutzgebieten vertreten ). Mit dem Biotopverbund soll ein Netz zusammenhängender Biotope/Biotoptypen geschaffen werden mit dem Ziel einen Individuenaustausch (und damit auch einen genetischen Austausch) zwischen Populationen von Tier- und Pflanzenarten zu ermöglichen.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG enthält eine Legaldefinition des Begriffs Biotop, bei diesem handelt es sich danach um eine Lebensstätte und Lebensraum wild lebender Tiere und Pflanzen. Biotopverbund bedeutet die räumliche oder funktionale Vernetzung von Lebensräumen mit dem Ziel, das langfristige Überleben der biotopspezifischen Tier- und Pflanzenarten durch ausreichend große Populationen zu sichern. Ökologische Wechselwirkungen können dabei sowohl zwischen gleichartigen als auch zwischen unterschiedlichen Biotoptypen bestehen (zur Situation aus ökologischer Sicht, vgl. A. u. J. Schumacher, in Schumacher/Fischer- Hüftle, BNatSchG, § 3 Rn. 4).