Mindestdichte der Biotopvernetzung
§ 5 Abs. 3 BNatSchG schreibt vor, dass eine regionale Mindestdichte von zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen linearen und punktförmigen Elementen von den Ländern festzulegen ist und sie dazu geeignete Maßnahmen treffen müssen. Die Elemente müssen zur Vernetzung von Biotopen erforderlich sein. Biotop ist nach der Definition in § 10 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG jede Lebensstätte und jeder Lebensraum wild lebender Tiere und Pflanzen. Der Begriff bedarf einer Einschränkung, die sich aus dem Kontext des § 5 BNatSchG ergibt. Danach muss es sich um Biotope handeln, die in der Regel außerhalb des besiedelten Bereichs inmitten der Nutzflächen oder an deren Rand liegen (Unberührt bleibt der Grundsatz des § 2 Abs. 1 Nr. 10, wonach auch im besiedelten Bereich Hecken, Saumbiotope usw. zu erhalten und zu entwickeln sind ).
Durch die Verinselung der Biotope ist deren „Vernetzung“ von Bedeutung, um den Bedürfnissen wandernder Tierarten zu genügen oder um den erforderlichen genetischen Austausch oder die Ausbreitung von Pflanzen- und Tierarten zu ermöglichen. Überschneidungen mit dem Biotopverbund sind möglich. Die in § 5 Abs. 3 BNatSchG genannten Elemente können im Biotopverbund z.B. die Funktion von Verbindungselementen haben, vor allem auf der örtlichen Ebene.