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Schaffung eines Biotopverbunds durch die Länder

Die Schaffung eines Biotopverbunds geschieht durch die Bildung eines mög­lichst engmaschigen Netzes geeigneter Biotope, indem ausreichend große Kern­flächen über Verbindungsflächen und -elemente funktional so miteinander verbunden sind, dass ein Individuenaustausch zwischen Populationen ermög­licht wird. Die Bundesländer sind durch § 3 Abs. 1 BNatSchG aufgefordert, ein landesweites Biotopverbund-Konzept aufzustellen, in dem die Ziele des Bio­topverbunds für die auf Landesebene bedeutsamen Lebensraumtypen und Arten definiert und der entsprechende Handlungsbedarf festgelegt wird.

Die quantitative Vorgabe, mindestens 10% der Landesfläche für einen Biotop­verbund bereitzustellen, stellt nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkennt­nissen den Minimalwert für den Aufbau eines Biotopverbundsystems dar (BT-Drs. 14/6378, S. 37 f., vgl. auch A. u. J. Schumacher in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 3 Rn. 15.). Die Flächenangabe ist als Sollvorschrift für die Länder im Regelfall verbindlich, ein Abweichen davon ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Dies betrifft die räumlichen Gegebenheiten der Stadtstaaten.

Zum Biotopverbundsystem können die in § 3 Abs. 3 Nr. 1–4 BNatSchG genann­ten Flächen und Elemente zählen, sofern sie für einen  Biotopverbund geeignet sind. In der Praxis besteht die Gefahr, dass Flächen allein nach ihrer Verfügbar­keit ausgewählt werden, insbesondere dann, wenn keine (ausreichende) Ver­bundplanung vorhanden ist.

Mit dem Aufbau eines Biotopverbunds werden folgende Ziele verfolgt:

  • nachhaltige Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Po­pulationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften und die
  • Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger öko­logischer Wechselbeziehungen.

Bereits vorhandene Schutzgebiete oder Teile von Schutzgebieten können als räumliche Grundlage für den zu schaffenden Biotopverbund dienen. Schutzge­biete oder Teile dieser Gebiete sind ebenso wie alle übrigen Flächen und Ele­mente nur dann geeignet, wenn sie zur Erreichung der in § 3 Abs. 2 BNatSchG genannten Ziele beitragen können.  Eine naturschutzfachliche Eignung weisen z.B. diejenigen Flächen auf, die der Erhaltung, Renaturierung, Vergrößerung, Neuentwicklung und Vernetzung von naturbetonten Biotopen/Biotopkom­plexen und dem Erhalt oder der Wiederherstellung der ökologischen Wechsel­beziehungen in der Gesamtlandschaft dienen. Die Auswahl geeigneter Biotop­verbundflächen muss anhand der fachlichen Vorgaben im Rahmen der Biotopverbundplanung erfolgen.

Die für den Biotopverbund erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch: Ausweisung geeigneter Gebiete im Sinne des § 22 Abs. 1 BNatSchG, planerische Festlegungen, Vertragsnaturschutz, oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopver­bund dauerhaft zu gewährleisten. Die Mittel zur Sicherung werden den Län­dern nicht abschließend vorgegeben.

Maßgeblich für die Wahl des „Sicherungsinstruments“ ist, dass damit eine lang­fristige Sicherung der Flächen und Elemente erfolgen kann. Für naturnahe Bio­tope und Flächen, die bei Verlust nicht ersetzt werden können, ist eine hoheit­liche Sicherung anzustreben. Dies gilt insbesondere auch für Kernflächen und großräumige Verbundachsen. Eine dauerhafte Gewährleistung des Biotopver­bunds setzt nicht nur die rechtliche Sicherung, sondern auch den Erhalt oder die Verbesserung der qualitativen Eigenschaften der einzelnen Bestandteile voraus. Bei Flächen, die ihre Aufgabe im Biotopverbund nur in einem bestimmten öko­logischen Zustand erfüllen können, ist daher auch sicherzustellen, dass entspre­chende Pflegemaßnahmen (z.B. zur Offenhaltung von Grünland) durchgeführt werden (Vgl. z.B. A. u. J. Schumacher in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 3 Rn. 48).


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