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Rechtsgrundlagen

Das Bundesnaturschutzgesetz ist die Leitnorm des deutschen Naturschutzrechts. Ergänzt wird es durch die Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV).

Mit der Föderalismusreform 2006 wurde die Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege neu geordnet. Die bisherige Rahmengesetzgebungskompetenz nach Art. 75 GG a.F. wurde aufgehoben. Der Bund hat nunmehr die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auf diesem Gebiet. Um diese Gesetzgebungskompetenz wahrzunehmen, braucht der Bund nicht mehr nachzuweisen, dass eine bundesrechtliche Regelung erforderlich ist. Der Bund erhält durch die Föderalismusreform die Möglichkeit der Vollregelung für den Bereich Naturschutz und Landschaftspflege. Dadurch wird dem Bund die einheitliche Umsetzung von EU-Recht ermöglicht. Die Länder gewinnen zugleich die Möglichkeit – in den nichtabweichungsfesten Bereichen – abweichend von der Regelung des Bundes eigene Konzeptionen zu verwirklichen und auf ihre unterschiedlichen strukturellen Voraussetzungen und Bedingungen zu reagieren.

Bundesgesetzliche Regelungen – Leitfunktion des Bundesnaturschutzgesetzes

Die neue Kompetenzverteilung ist darauf ausgelegt, dass der Bund seine neu gewonnene Gesetzgebungskompetenz auch ausschöpft und die Standards setzt, die ein den aktuellen Anforderungen entsprechendes Naturschutzgesetz enthalten soll. Dabei muss die Leitfunktion des Bundesnaturschutzgesetzes insgesamt gewahrt bleiben und dies nicht nur bei den abweichungsfesten Teilbereichen: allgemeine Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Recht des Artenschutzes und des Meeresnaturschutzes.

Allgemeine Grundsätze sind immer dann zu formulieren, wenn eine bundesweite Geltung der jeweiligen Regelungen für einen wirksamen Naturschutz erforderlich ist und nicht nur auf besondere örtliche Naturschutzfragen Bezug genommen werden soll.

Der Kernbestand der bislang bewährten Naturschutzinstrumentarien (insbesondere Eingriffsregelung, Landschaftsplanung, Umweltbeobachtung, Flächen- und Artenschutz, Mitwirkungs- und Klagerechte von Vereinen, Biotopverbund) und ihrer Regelungsinhalte muss daher in den allgemeinen Grundsätzen verankert werden. Denn nur durch den Erhalt der bewährten Naturschutzinstrumente, die sämtlich bundesweite Bedeutung haben, können auch die Ziele nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erreicht werden. Die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der Regelung auf Bundesebene ergibt sich vielfach auch aus Vorgaben auf europäischer Ebene, so beim Biotopverbund und beim Monitoring. Da die Spielräume zur Abweichung auf Länderebene hier ohnehin nur begrenzt sind, ist eine Regelung auf Bundesebene sehr sinnvoll.

Neben dem deutschen Gesetzgeber spielen zunehmend auch internationale Abkommen sowie das Naturschutzrecht der Europäischen Union eine Rolle. Zu den internationalen Konventionen, die für die nationale Naturschutzpolitik bedeutsam sind, zählen z.B. das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, die Ramsar-Konvention zum Schutz international wertvoller Feuchtgebiete, die Bonner Konvention zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten sowie die Konvention zur Erhaltung der Biodiversität. Auch die Europäische Union hat inzwischen zahlreiche Richtlinien erlassen, die das deutsche Naturschutzrecht beeinflusst haben bzw. zukünftig beeinflussen werden. Maßgebliche Bedeutung im BNatSchG haben beispielsweise die EU-Richtlinien 92/43/ EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie), die Richtlinie 1999/22/EG (Zoo-Richtlinie) sowie die EG-Artenschutzverordnung EG Nr. 338/97 gefunden. Darüber hinaus wirken sich zahlreiche weitere EU-Regelungen auf die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege aus. Genannt seien hier nur die Umweltverträglichkeitsrichtlinie (UVP-RL), die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL) und die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).


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