Entwicklung des Naturschutzgesetzes
Erste Ansätze von naturschutzmotivierten Regelungen gab es bereits in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Im Jahre 1836 fand die erste Unterschutzstellung eines Gebietes im Deutschen Reich statt. Damals wurde der Drachenfels (heute NSG Siebengebirge) unter Schutz gestellt, um die Schönheit der Landschaft zu bewahren, die vor der Zerstörung durch Gesteinsabbau bedroht war.
Erste Ansätze von naturschutzmotivierten Regelungen gab es bereits in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Im Jahre 1836 fand die erste Unterschutzstellung eines Gebietes im Deutschen Reich statt. Damals wurde der Drachenfels (heute NSG Siebengebirge) unter Schutz gestellt, um die Schönheit der Landschaft zu bewahren, die vor der Zerstörung durch Gesteinsabbau bedroht war.
Zu Beginn des Naturschutzgedankens standen kulturelle und ästhetische Motive im Vordergrund, und der Naturschutz beschränkte sich auf Einzelobjekte. Eine besondere rechtliche Grundlage existierte zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Erst nach dem ersten Weltkrieg nahm die Weimarer Republik 1919 den Schutz und die Pflege von Denkmalen der Kunst, der Geschichte, der Natur sowie der Landschaft in ihre Reichsverfassung auf. Seit dieser Zeit ist der Naturschutz als staatliche Aufgabe anerkannt. Im Gefolge der sozialen Umwälzungen, die sich nach dem Ersten Weltkrieg ergaben, vorschob sich der Schwerpunkt des Naturschutzes. An die Stelle von rein ästhetischen Gesichtspunkten trat nunmehr verstärkt der Schutz von Flächen zur Erholung der Bevölkerung, insbesondere der Großstadtbevölkerung. Trotz einzelner rechtlicher Regelungen, die den Schutz der Natur ermöglichten, gab es aber noch kein eigenständiges Naturschutzgesetz.
Das erste einheitliche Naturschutzrecht für das deutsche Staatsgebiet stellte das Reichsnaturschutzgesetz von 1935 dar. Dieses Gesetz, dessen Vorarbeiten bereits in der Weimarer Republik begannen, hatte den ideellen Naturschutz als Ziel. Es sollte die Gesamtheit von Natursehnsucht und Heimatgefühl gefördert und der Naturgenuss sowie die Erholung für jeden Bürger gesichert werden. Motivation für den Schutz der natürlichen Erscheinungsformen waren deren Schönheit, Seltenheit, Schmuckwert sowie das Interesse für Wissenschaft, Heimat und Volkskunde.
Das Reichsnaturschutzgesetz galt auch nach 1949 zunächst im geteilten Deutschland fort. In Westdeutschland wurde es erst 1976 durch das Bundesnaturschutzgesetz ersetzt. Mit seiner Einführung wurde der ganzheitliche Schutz des Naturhaushalts und der natürlichen Lebensgrundlagen gesetzlich verankert. Eine erste umfangreiche Änderung (insbesondere des Artenschutzkapitels) erfuhr das Bundesnaturschutzgesetz im Jahr 1986.
In der DDR wurde das Reichsnaturschutzrecht 1954 von einem neuen Naturschutzgesetz abgelöst. Dieses Gesetz trat 1970 mit Erlass des Landeskulturgesetzes, welches in den §§10–16 die „Gestaltung und Pflege der Landschaft sowie Schutz der heimatlichen Natur“ regelte, außer Kraft. Durch das Umweltrahmengesetz (URG) vom 29.6.1990 übernahm die DDR – in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem 1. Staatsvertrag zwischen BRD und DDR vom 18.5.1990 – das BNatSchG und andere wesentliche umweltrechtliche Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Dabei galten bis zum Inkrafttreten von Landesnaturschutzgesetzen die Regelungen des BNatSchG unmittelbar (Art. 6 § 3 Abs. 1 Satz 3 URG). Die Vorschriften der §§ 10–16 LKG blieben unberührt, soweit sie den Bestimmungen des BNatSchG nicht widersprachen. Durch den Einigungsvertrag vom 31.8.1990 wurde auch das URG gegenstandslos, da ab dem Zeitpunkt der Herstellung der Deutschen Einheit am 3.10.1990 das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ehemaligen DDR Gültigkeit erlangte. Einzelne Bestimmungen des URG galten aber auch nach dem Einigungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen weiter (Art. 9 Abs. 1 EV). In Einklang mit Art. 9 Abs. 3 EV konnten so auch die 14 Schutzgebietsverordnungen (5 Nationalparke, 6 Biosphärenreservate und 3 Naturparke) vom 12.9.1990 aus dem Nationalparkprogramm der „untergehenden DDR“ übernommen werden, durch die ein großflächiger Schutz ehemaliger Staatsjagdgebiete und Grenzsicherungsräume erreicht werden konnte.
Im Jahr 1998 erfuhr das BNatSchG wesentliche Änderungen, u.a. wurden die Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) und der Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) eingeführt (BGBl. I S. 823 u. 2481; Neufassung des BNatSchG v. 21.9.1998 (BGBl. I S. 2994).
Auf der Grundlage der Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien für die 14. Legislaturperiode wurde das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) mit dem Ziel überarbeitet, die natürlichen Lebensgrundlagen auch für die nachkommenden Generationen zu sichern und den gewandelten Anforderungen des Naturschutzes Rechnung zu tragen (Vgl. BT-Drs. 14/6378, S. 28). Da weite Teile des BNatSchG noch aus dem Jahr 1976 stammten, erfolgte eine umfassende Gesamtnovellierung des Gesetzes. Diese Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes gilt seit dem 4.4.2002.
Mit der Föderalismusreform 2006 wurde die Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege neu geordnet. Die bisherige Rahmengesetzgebungskompetenz nach Art. 75 GG a.F. wurde aufgehoben. Der Bund hat nunmehr die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auf diesem Gebiet. Um diese Gesetzgebungskompetenz wahrzunehmen, braucht der Bund nicht mehr nachzuweisen, dass eine bundesrechtliche Regelung erforderlich ist. Der Bund erhält durch die Föderalismusreform die Möglichkeit der Vollregelung für den Bereich Naturschutz und Landschaftspflege. Dadurch wird dem Bund die einheitliche Umsetzung von EU-Recht ermöglicht. Die Länder gewinnen zugleich die Möglichkeit – in den nichtabweichungsfesten Bereichen – abweichend von der Regelung des Bundes eigene Konzeptionen zu verwirklichen und auf ihre unterschiedlichen strukturellen Voraussetzungen und Bedingungen zu reagieren.