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Abwägung

Wenn eine vollständige Kompensation nicht möglich ist, ist ein Eingriff grund­sätzlich zu untersagen, wenn die Belange des Naturschutzes und der Land­schaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen (§ 19 Abs. 3 BNatSchG). Die naturschutzrechtliche Abwä­gung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bezieht sich darauf, ob ein Vorhaben mit unvermeidbaren, nicht oder nicht vollständig ausgleichbaren oder in sonsti­ger Weise kompensierbaren Eingriffen überhaupt durchgeführt werden darf. Gegenstand der Abwägung sind nicht die Vermeidungs-, Ausgleichs- und Er­satzmaßnahmen bzw. Ersatzzahlungen, da es sich hierbei um strikte Rechtsfol­gen eines ggf. zuzulassenden Eingriffs handelt.

Die naturschutzrechtliche Abwägung ist als eigenständiger Verfahrensschritt durchzuführen (BVerwG NuR 1991, 128). Die Abwägung nach § 19 Abs. 3 BNatSchG ist somit nicht Teil der entsprechenden fachplanerischen Abwägung, sondern eine eigenständi­ge, rein zweiseitige Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Durchführung des Vorhabens und den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Abwägung ist von den Behörden anhand der Wertungen des Gesetzgebers vorzunehmen; sie ist somit keine ergebnisoffene planerische Abwägung. Ein wesentlicher Punkt der naturschutzrechtlichen Abwägung sind die nicht ausgleichbaren oder in sonstiger Weise kompensierbaren Beeinträch­tigungen, die die Rangstellung der Belange von Natur und Landschaft er­höhen (Fischer-Hüftle/A. Schumacher in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 19 Rn. 111). Inwieweit dieses Defizit durch nachfolgende Ersatzzahlungen oder sonstige weitergehende Regelungen gemäß § 19 Abs. 4 BNatSchG geschlossen wird, ist auf der Stufe der Abwägung ohne Belang.

Besondere Vorgaben enthält §19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG, wenn infolge des Eingriffs Biotope zerstört werden, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind (Lutz/Hermanns, Streng geschützte Arten in der Eingriffsregelung. Interpretation des neuen § 19 Abs. 3 BNatSchG, Naturschutz und Landschaftsplanung 2004, 190 f.). In die­sem Fall müssen Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses den Ein­griff rechtfertigen. Diese müssen zwingend sein, d.h. es darf keine andere zu­mutbare Alternative vorhanden sein. Bei einer Gleichrangigkeit der betroffenen Interessen ist der Eingriff unzulässig.

Das Abwägungsgebot ist verletzt,

  • wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet,
  • wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss,
  • wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird,
  • wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwGE 34, 309).
Bei der Abwägung sind auch Kostengesichtspunkte als öffentliche Belange zu berücksichtigen (§ 7 BHO).


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