Bewertung von Eingriff und Kompensation
Auf allen Stufen der Eingriffsregelung haben die Fragen der Methodik der Erfassung, der Prognose und der Bewertung entscheidende Bedeutung. Das Bundesrecht gibt hierzu kein verbindliches Verfahren vor und enthält auch keine Ermächtigung zum Erlass untergesetzlicher Vorschriften oder – wie z.B. § 48 BImSchG – zum Erlass einer „TA Eingriff“ als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift. Aus §§ 18 und 19 BNatSchG lassen sich jedoch grundsätzliche Anforderungen herleiten, an denen die von der Verwaltung oder der Wissenschaft hergeleiteten Bewertungsverfahren zu messen sind.
Die Erfassung und die Bewertung haben zu ermitteln, ob und in welchem Umfang
- Eingriffswirkungen vorliegen (Bestand- und Konfliktanalyse),
- dem Vermeidungsgebot Rechnung getragen wird,
- der Eingriff durch gleichartige und gleichwertige Maßnahmen ausgeglichen wird,
- die verbleibenden Eingriffe durch Ersatzmaßnahmen kompensiert werden,
- bei Nichtausgleichbarkeit wesentliche Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge entgegenstehen,
und somit das Material für die Entscheidung nach § 19 BNatSchG bereitzustellen.
Dabei sind grundsätzlich alle Komponenten des Naturhaushalts zu berücksichtigen, eine Verkürzung auf betroffene Tier- und Pflanzenarten oder auf Biotope würde dies unzulässig verkürzen (VGH Kassel, NuR 2001, 278). Allerdings kann die Biotopstruktur auch als Indikator für den Zustand anderer Schutzgüter des Naturhaushalts sowie des Landschaftsbildes gesehen werden, soweit diese nur in Funktionen allgemeiner Bedeutung betroffen sind. Soweit jedoch Funktionen besonderer Bedeutung betroffen sind (z.B. das Schutzgut Boden durch das Vorkommen seltener Bodentypen), sollte dies gesondert in der Erfassung und Bewertung berücksichtigt werden (Fischer-Hüftle/A. Schumacher in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 19 Rn. 138 ff.). Die Beurteilungstiefe, d.h. die Ermittlungsintensität, ist dabei von der Besonderheit des einzelnen Vorhabens (Wirkungs- und Beeinträchtigungsfaktoren) sowie der Bedeutung und der spezifischen Empfindlichkeit der potenziell betroffenen Funktionen der Schutzgüter abhängig.
Der Aufwand für Beurteilung und Ermittlung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Beeinträchtigungen stehen. Je wertvoller die vom Vorhaben betroffenen Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege erscheinen, um so intensiver muss der Bestand erfasst und für den Planungs- und Entscheidungsprozess aufbereitet werden. Bei der Bestandsaufnahme ist der aktuelle Zustand der Funktionsausprägungen der Schutzgüter des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu erfassen. Eine vollständige Erfassung aller betroffenen Tier- und Pflanzenarten ist i.d.R. nicht durchführbar und ebenso wenig erforderlich (Indikatorprinzip) (OVG Münster, NuR 2000, 173). Werden aber Ermittlungen unterlassen, die sich hätten aufdrängen müssen, liegt darin ein Verfahrensfehler, der für die Abwägung ursächlich sein kann (BVerwG, NuR 1997, 607). Dies gilt im Hinblick auf das modifizierte Abwägungsgebot nach § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG insbesondere für die nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG streng geschützten Tier- und Pflanzenarten, die vollständig zu erfassen sind.
Um den Aufwand für die Bestandserfassungen in Grenzen zu halten,
sollten alle vorhandenen hierzu aussagefähigen Rauminformationen
zusammengetragen und ausgewertet werden. Dort, wo der Datenbedarf nicht durch
vorhandene und insbesondere auch nicht durch ausreichend aktuelle Daten
abgedeckt werden kann, sind eigenständige Erhebungen im Rahmen des
Planungsprozesses erforderlich. So ist z.B. eine flächendeckende
Aktualisierung vorliegender Biotopkartierungen grundsätzlich erforderlich,
wenn sich bei einer stichprobenartigen Überprüfung vor Ort Hinweise auf
Veränderungen der Biotope ergeben. Wegen des besonderen Abwägungsgebotes nach
§ 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG wird bei Vorkommen von streng geschützten
Tier- und Pflanzenarten aus naturschutzfachlichen Gründen eine Aktualisierung
der Bestandserfassung nach spätestens 6 Jahre empfohlen, da auch im Rahmen der
Berichtspflicht nach Art. 17 der FFH-Richtlinie eine 6-Jahres-Frist zu beachten
ist. Zur Berichtspflicht nach Art. 17 FFH-RL vgl. auch die Internetseite der Europäischen Kommission.
Auch die für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehenen Flächen sind zur Einschätzung ihrer Entwicklungsfähigkeit mit in die Bestandserfassung einzubeziehen, wobei der Erfassungsaufwand von Art und Umfang der geplanten Maßnahmen abhängig ist.
Der Projektträger hat detaillierte Untersuchungen über die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des konkreten Vorhabens in der konkreten Situation, in der es geplant wird, vorzulegen; erforderlichenfalls können auch Nachermittlungen veranlasst werden. Es kann aber nicht verlangt werden, dass im einzelnen, zur Entscheidung anstehenden Vorhabensantrag Antworten auf abstrakte in der Wissenschaft bisher noch ungeklärte Fragestellungen gefunden werden (BVerwG, DVBl. 1996 S. 908).
Für diese Bewertungsschritte sind für den Beurteilungsraum (der den Vorhabensort, den Eingriffs- und Wirkraum sowie den Kompensationsraum umfassen muss) alle betroffenen Funktionen des Naturhaushaltes und Landschaftsbildes vor und – prognostisch ermittelt – nach Durchführung des Eingriffs getrennt zu ermitteln, zu bewerten und in die Entscheidung einzustellen. Eine gegenseitige „Verrechnung“ in einem Punktesystem würde zu Fehlern führen, da sich der Entscheidende in der Regel gar nicht bewusst wäre, was er „hinabwägt“. So darf ein Variantenvergleich möglicher Straßentrassen nicht zum Ergebnis führen, bei Variante A sei die in Anspruch genommene Fläche mit 5500 Punkten, bei Variante B nur mit 5400 Punkten zu bewerten und daher sei nach dem Vermeidungsgebot Variante B zu wählen. Vielmehr muss dem Entscheidenden klar sein, dass z.B. bei Variante A der Eingriff in das Landschaftsbild größer ist, während bei Variante B stärker in Feuchtgebiete eingegriffen wird, und in diesem Bewusstsein hat er zu entscheiden, welchen Belang er voransetzt.
Bewährt haben sich Wertstufen-Modelle, die durch verbal-argumentative Ausführungen ergänzt werden. In einer Reihe von Bundesländern gibt es Handlungsanleitungen unterschiedlicher Verbindlichkeit (z.B. Rheinland-Pfalz: Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung, 1998; Saarland: Leitfaden Eingriffsbewertung, 2001; Brandenburg, Vorläufige Hinweise zur Eingriffsregelung, Mecklenburg–Vorpommern: Hinweise zur Eingriffsregelung, 1999).