Ersatzzahlung
Sofern auch Ersatzmaßnahmen nicht möglich sind und der Eingriff in der Abwägung dennoch zugelassen wird, kommt schließlich – sofern landesrechtlich vorgesehen – eine Ersatzzahlung (naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe, Ersatzgeld) zur Anwendung. Die Einführung einer naturschutzrechtlichen Ersatzzahlung durch den Landesgesetzgeber ist durch § 19 Abs. 4 BNatSchG gedeckt. In der bundesrechtlichen Rahmenvorschrift ist aber vorgegeben, dass die Abgabenpflicht gegenüber einer realen Kompensation nachrangig ist und zur Voraussetzung hat, dass weder Ausgleich noch Ersatz innerhalb angemessener Frist möglich ist.
Die Abgabe ist als eine verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe zu qualifizieren. Sie beruht auf der Sachkompetenz des Landes für den Naturschutz; daher stehen Art. 104a ff. GG der Einführung einer derartigen Abgabe nicht entgegen (BVerwGE 81, 220 ff.). Die Abgabe hat keine Finanzierungsfunktion, sondern vordringlich eine Schadensausgleichs- oder Wiedergutmachungsfunktion. Daneben entfaltet die Abgabe eine Lenkungs- und Ausgleichsfunktion: der Eingreifende soll dadurch zur Erfüllung seiner Pflicht zur Durchführung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen veranlasst werden; der Eingreifende, der nicht real ausgleichen kann, soll dadurch keine finanzielle Besserstellung genießen.
Daher dürfen mit den Einnahmen nicht allgemeine gesellschaftliche Aufgaben des Naturschutzes wie z.B. Naturschutzbildung oder Forschung oder allgemeine Aufgaben des Umweltschutzes erfüllt werden; vielmehr sind die Abgaben zweckgebunden für Maßnahmen zu verwenden, durch die dem zerstörten Gut entsprechende Werte oder Funktionen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes hergestellt oder in ihrem Bestand gesichert werden. Eine Abgabe ist auch dann zu erheben, wenn der Ausgleichspflichtige bereits andere Aufwendungen zu Kompensation des Eingriffs zu tragen hat, aber ein Restschaden verbleibt (VGH Mannheim, NuR 1984, 102), für die Bemessung der Abgabe ist dann aber zu bestimmen, welchen Umfang der nichtkompensierte Teil des Eingriffs hat.
Abgabepflichtig sind auch Bundesbehörden, wenn diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben unvermeidbare und nicht ausgleichbare Eingriffe in Natur und Landschaft verursachen (BVerwGE 81, 220).
Für die Bemessung der Abgabe gibt es in den Bundesländern, die eine derartige Abgabe eingeführt haben, unterschiedliche Ansätze. So wird z.B. in Baden- Württemberg von der beanspruchten Fläche, dem entnommenen Material oder den Kosten der Maßnahme ausgegangen und darauf bezogen jeweils ein Rahmensatz festgelegt, der nach Kriterien wie z.B. Schwere des Eingriffs anzuwenden ist. Ein anderes Modell einer Ersatzabgabe bemisst sich nach den fiktiven Aufwendungen für die nicht durchführbaren Kompensationsmaßnahmen.
Bei Eingriffen, die aufgrund eines Bauleitplans oder im Innenbereich nach § 34 BauGB stattfinden, ist eine landesrechtliche Ersatzzahlung neben § 21 BNatSchG nicht anzuwenden. Dies gilt aber nicht für planfeststellungsersetzende Bebauungspläne (§ 21 Abs. 3 BNatSchG) sowie für Eingriffe in Schutzgebiete und besonders geschützte Biotope, die weiterhin dem vollen Eingriffsreglement unterliegen.
Eine Ausgleichsabgabe kann auch nur dem Grunde nach festgesetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung noch offen ist, ob die festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine Kompensation des Eingriffs bewirken können (VGH Mannheim, VBlBW 1995, 275). Die Festsetzung einer Ersatzzahlung stellt keine modifizierende Auflage dar, so dass eine Teilanfechtung zulässig ist (VGH Mannheim, VBlBW 1984, 83).