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Ersatzzahlung

Sofern auch Ersatzmaßnahmen nicht möglich sind und der Eingriff in der Ab­wägung dennoch zugelassen wird, kommt schließlich – sofern landesrechtlich vorgesehen – eine Ersatzzahlung (naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe, Er­satzgeld) zur Anwendung. Die Einführung einer naturschutzrechtlichen Ersatz­zahlung durch den Landesgesetzgeber ist durch § 19 Abs. 4 BNatSchG gedeckt. In der bundesrechtlichen Rahmenvorschrift ist aber vorgegeben, dass die Abga­benpflicht gegenüber einer realen Kompensation nachrangig ist und zur Voraus­setzung hat, dass weder Ausgleich noch Ersatz innerhalb angemessener Frist möglich ist.

Die Abgabe ist als eine verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe zu quali­fizieren. Sie beruht auf der Sachkompetenz des Landes für den Naturschutz; da­her stehen Art. 104a ff. GG der Einführung einer derartigen Abgabe nicht entge­gen (BVerwGE 81, 220 ff.). Die Abgabe hat keine Finanzierungsfunktion, sondern vordringlich eine Schadensausgleichs- oder Wiedergutmachungsfunktion. Daneben entfaltet die Abgabe eine Lenkungs- und Ausgleichsfunktion: der Eingreifende soll dadurch zur Erfüllung seiner Pflicht zur Durchführung von Vermeidungs- und Kompen­sationsmaßnahmen veranlasst werden; der Eingreifende, der nicht real ausglei­chen kann, soll dadurch keine finanzielle Besserstellung genießen.

Daher dürfen mit den Einnahmen nicht allgemeine gesellschaftliche Aufgaben des Naturschutzes wie z.B. Naturschutzbildung oder Forschung oder allge­meine Aufgaben des Umweltschutzes erfüllt werden; vielmehr sind die Abga­ben zweckgebunden für Maßnahmen zu verwenden, durch die dem zerstörten Gut entsprechende Werte oder Funktionen des Naturhaushaltes oder des Land­schaftsbildes hergestellt oder in ihrem Bestand gesichert werden. Eine Abgabe ist auch dann zu erheben, wenn der Ausgleichspflichtige bereits andere Auf­wendungen zu Kompensation des Eingriffs zu tragen hat, aber ein Restschaden verbleibt (VGH Mannheim, NuR 1984, 102), für die Bemessung der Abgabe ist dann aber zu bestimmen, welchen Umfang der nichtkompensierte Teil des Eingriffs hat.

Abgabepflichtig sind auch Bundesbehörden, wenn diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben unvermeidbare und nicht ausgleichbare Eingriffe in Natur und Land­schaft verursachen (BVerwGE 81, 220).

Für die Bemessung der Abgabe gibt es in den Bundesländern, die eine derartige Abgabe eingeführt haben, unterschiedliche Ansätze. So wird z.B. in Baden- Württemberg von der beanspruchten Fläche, dem entnommenen Material oder den Kosten der Maßnahme ausgegangen und darauf bezogen jeweils ein Rah­mensatz festgelegt, der nach Kriterien wie z.B. Schwere des Eingriffs anzu­wenden ist. Ein anderes Modell einer Ersatzabgabe bemisst sich nach den fik­tiven Aufwendungen für die nicht durchführbaren Kompensationsmaßnah­men.

Bei Eingriffen, die aufgrund eines Bauleitplans oder im Innenbereich nach § 34 BauGB stattfinden, ist eine landesrechtliche Ersatzzahlung neben § 21 BNatSchG nicht anzuwenden. Dies gilt aber nicht für planfeststellungsersetzende Bebau­ungspläne (§ 21 Abs. 3 BNatSchG) sowie für Eingriffe in Schutzgebiete und be­sonders geschützte Biotope, die weiterhin dem vollen Eingriffsreglement unter­liegen.

Eine Ausgleichsabgabe kann auch nur dem Grunde nach festgesetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung noch offen ist, ob die festgesetzten Aus­gleichs- und Ersatzmaßnahmen eine Kompensation des Eingriffs bewirken kön­nen (VGH Mannheim, VBlBW 1995, 275). Die Festsetzung einer Ersatzzahlung stellt keine modifizierende Auflage dar, so dass eine Teilanfechtung zulässig ist (VGH Mannheim, VBlBW 1984, 83).


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