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Landwirtschaftsklausel

Neben wald- und landwirtschaftsrechtlichen Vorschriften ist die naturschutz­rechtliche Eingriffsregelung grundsätzlich anwendbar (VGH Kassel, NuR 1985, 192), wobei spezialgesetz­liche Genehmigungsvoraussetzungen (z.B. für Aufforstungen) zu beachten sind (VGH Mannheim, NuR 1991, 487). Die Landwirtschaftsklausel der Eingriffsregelung (§ 18 Abs. 2 BNatSchG) soll die „alltägliche Wirtschaftsweise“ der Land- und Forstwirt­schaft (z.B. Bodenbearbeitung durch Pflügen und Eggen, Säen und Pflanzen, Einbringen von Dünger, Erntearbeiten) von naturschutzrechtlichen Anordnun­gen freistellen (BVerwG, UPR 1992, 309), soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes be­achtet werden. Allerdings ist dies eher eine Klarstellung als eine echte Aus­nahmeregelung, da die meisten dieser Maßnahmen sich nicht als eine „Änderung der Gestalt oder Nutzung“ auswirken und somit auch nicht der Ein­griffsdefinition des § 18 Abs. 1 BNatSchG unterfallen (Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 18 Rn. 54). 

Die Landwirtschaftsklausel begünstigt nur Maßnahmen, die in Ausübung einer bereits bestehenden landwirtschaftlichen Bodennutzung vorgenommen werden. Über diese Bewirtschaftung hinausgehenden Maßnahmen sind demnach an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu messen. Insbesondere werden Vorhaben, die nur mittelbar der landwirtschaftlichen Bodennutzung dienen oder eine solche lediglich vorbereiten, von der Eingriffsregelung nicht freigestellt. Nicht privilegiert sind somit die erstmalige Aufnahme oder die nach geraumer Unterbrechungszeit (OVG Koblenz, NuR 1987, 275; anderes dürfte gelten, wenn die Unterbrechung als „Bra­che“ einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung entspricht ) erfolgte Wiederaufnahme einer land- oder forstwirt­schaftlichen Nutzung (vgl. aber die Regelung in § 18 Abs. 3 BNatSchG), der Wechsel in der Nutzungsart eines Grundstücks von Land- zu Forstwirtschaft (BVerwG NuR 1983, 272) oder der Umbruch von Dauerbrache oder extensiv genutztem Grünland in Acker (VGH Kassel, NuR 1992, 86). Insbesondere bei einer Umwandlung von ökologisch weniger bedeut­samen Flächen ist aber jeweils zu prüfen, ob die betroffenen Schutzgüter er­heblich oder nachhaltig beeinträchtigt sind. Anzuwenden ist die Eingriffsrege­lung auch bei umgestaltenden Vorhaben, die eine Verbesserung der bisherigen Nutzung bewirken sollen, so z.B. bei der Anlage von land- oder forstwirtschaft­lichen Gebäuden und Wegen (VGH München, NuR 1991, 209), bei der Feuchtgebietsentwässerung durch Dränagen (VG Sigmaringen, NuR 1984, 74), bei der Beseitigung landschaftsgliedernder Elemente wie z.B. Hecken oder bei Maßnahmen der Flurbereinigung und des Wasserbaus.

Ordnungsgemäß im Sinne des Naturschutzgesetzes ist eine Nutzung, die sich an den ökologischen Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Land­schaftspflege orientiert (VGH Mannheim, NuR 1991, 99).

Diese Ziele sind in § 5 BNatSchG bzw. den landesrechtlichen Umsetzungsvor­schriften ausgeformt. Eine landwirtschaftliche Bodennutzung ist dann natur- und landschaftsverträglich, wenn sie mit geeigneten Wirtschaftsweisen den Boden pflegt, Erosion und Humusabbau weitgehend vermeidet, zur Regenera­tion beiträgt, Gewässer nicht durch Schadstoffeintrag und Bewirtschaftung der Uferzonen gefährdet sowie wildlebenden Tieren und Pflanzen einen aus­reichenden Lebensraum erhält. So entspricht es z.B. nicht den Grundsätzen ord­nungsgemäßer Landwirtschaft im naturschutzrechtlichen Sinne, einen Streu­obstbestand verkommen zu lassen und dann in Ackerfläche umzuwandeln (VGH Mannheim NuR 1988, 289) oder eine Wachholderheide entgegen landschaftsschutzrechtlichen Bestim­mungen als Rinder- statt als Schafweide zu nutzen (VGH Mannheim, NuR 1984, 151).

Nach § 18 Abs. 3 BNatSchG gilt auch die Wiederaufnahme einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung nicht als Eingriff, sofern die Un­terbrechung dieser Tätigkeiten auf die Teilnahme an einem Stilllegungspro­gramm oder auf eine vertraglich vereinbarte Bewirtschaftungsbeschränkung zu­rückgeht.


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