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Stufenfolge der Eingriffsprüfung

Für Eingriffe in Natur und Landschaft gilt eine gestufte Abfolge von Pflichten (vgl. Abbildung):

  • Dem Verursacher eines Eingriffs ist aufzugeben, vermeid­bare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (erste Stufe: Vermeidungsgebot gem. § 19 Abs. 1 BNatSchG)
  • und unvermeidbare Beein­trächtigungen innerhalb einer angemessenen  Frist vorrangig auszugleichen (zweite Stufe: Ausgleichsgebot gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNatSchG)
  • oder in sonstiger Weise zu kompensieren (dritte Stufe: Pflicht zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen).

  • Auf der vierten Stufe (VGH Mannheim, NuR 1995, 358) greift das Gebot spezifisch naturschutzrechtlicher Ab­wägung ein (§ 19 Abs. 3 BNatSchG): Lassen sich die Beeinträchtigungen weder vermeiden noch im erforderlichen Maße durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnah­men kompensieren, kann ein Eingriff nur zugelassen werden, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforde­rungen an Natur und Landschaft zurücktreten. Eine besondere Abwägungsregel besteht bei der Inanspruchnahme von Lebensstätten streng geschützter Arten.
  • Fällt die Abwägung zugunsten des den Eingriff beinhaltenden Vorhabens aus, so ist der Verursacher auf einer letzten Stufe zu Ersatzzahlung oder Ausgleichs­abgaben verpflichtet, soweit dies landesrechtlich vorgesehen ist (§ 19 Abs. 4 BNatSchG).

„Überspringt“ die entscheidende Behörde die „Vermeidungs- und Kompensa­tionsstufen“ und geht – in der Annahme, das Vorhaben sei sowieso als vorran­gig anzusehen – gleich in die „Abwägungsstufe“, ist die Entscheidung rechts­fehlerhaft (VGH Mannheim, Urteil vom 15.11.1994 – 5 S 1602/93, NuR 1995, 358).

Stufenfolge der Eingriffsregelung (Bei der Bauleitplanung und im Innenbereich gibt es in § 19 BNatSchG eine Sonderregelung)

Eingriffsregelung - Vermeidung


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