Stufenfolge der Eingriffsprüfung
Für Eingriffe in Natur und Landschaft gilt eine gestufte
Abfolge von Pflichten (vgl. Abbildung):
- Dem Verursacher eines Eingriffs ist
aufzugeben, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu
unterlassen (erste Stufe: Vermeidungsgebot gem. § 19 Abs. 1 BNatSchG)
- und
unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer angemessenen Frist vorrangig auszugleichen (zweite Stufe:
Ausgleichsgebot gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNatSchG)
- oder in sonstiger Weise zu kompensieren (dritte Stufe: Pflicht zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen).
- Auf der vierten Stufe (VGH Mannheim, NuR 1995, 358) greift das Gebot spezifisch naturschutzrechtlicher Abwägung ein (§ 19 Abs. 3 BNatSchG): Lassen sich die Beeinträchtigungen weder vermeiden noch im erforderlichen Maße durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensieren, kann ein Eingriff nur zugelassen werden, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft zurücktreten. Eine besondere Abwägungsregel besteht bei der Inanspruchnahme von Lebensstätten streng geschützter Arten.
- Fällt die Abwägung zugunsten des den Eingriff beinhaltenden Vorhabens aus, so ist der Verursacher auf einer letzten Stufe zu Ersatzzahlung oder Ausgleichsabgaben verpflichtet, soweit dies landesrechtlich vorgesehen ist (§ 19 Abs. 4 BNatSchG).
„Überspringt“ die entscheidende Behörde die „Vermeidungs- und Kompensationsstufen“ und geht – in der Annahme, das Vorhaben sei sowieso als vorrangig anzusehen – gleich in die „Abwägungsstufe“, ist die Entscheidung rechtsfehlerhaft (VGH Mannheim, Urteil vom 15.11.1994 – 5 S 1602/93, NuR 1995, 358).
Stufenfolge der Eingriffsregelung (Bei der Bauleitplanung und im Innenbereich gibt es in § 19 BNatSchG eine Sonderregelung)