Verfahren
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Eingriffs erfolgt im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens im „Huckepack“ (§ 20 Abs. 2 BNatSchG). Die Naturschutzbehörden sind somit selbst nur in den Fällen zuständig, wo eine eigenständige naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht besteht. Ansonsten hat die jeweils für die Gestattung zuständige Behörde zumindest das Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde herzustellen. Die Länder können gemäß § 20 Abs. 2, letzter Halbsatz BNatSchG eine weitergehende Beteiligung (Einvernehmen) vorsehen.
Wird ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, ist über die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem Planfeststellungsbeschluss selbst zu entscheiden; dies darf somit nicht auf eine spätere Unternehmensflurbereinigung verlagert werden, da sonst dem Grundsatz der umfassenden planerischen Konfliktbewältigung nicht hinreichend Rechnung getragen wäre (VGH Mannheim, NuR 1990 S. 167). Nur in den Fällen, wo sich zur Zeit der Planfeststellung die für die Bewältigung eines spezifischen Problems notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen oder Prognoseunsicherheiten bestehen, kann – soweit überhaupt hinreichende Grundlagen für eine Abwägung vorliegen – über den Vorbehalt nachträglicher Nebenbestimmungen vorgegangen werden.
Sofern das Eingriffsvorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 UVPG (bzw. nach Landes-UVPG) unterliegt, muss auch der naturschutzrechtliche Verfahrensteil, der zur Zulassung des Eingriffs unter Auferlegung von Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen oder zur Untersagung des Eingriffs führt, den Anforderungen des UVPG entsprechen (§ 20 Abs. 5 BNatSchG); insbesondere ist eine Erörterung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens („Scoping-Termin“, § 5 UVPG), eine Kurzbeschreibung in allgemeinverständlicher Form (§ 6 Abs. 3 S.2 UVPG) und eine Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 5 UVPG) erforderlich.
Soweit keine anderweitige Gestattung erforderlich ist, können die Länder eine eigenständige naturschutzrechtliche Anzeige- oder Gestattungspflicht vorsehen (BVerwG NuR 1989 S. 257). Solche Gestattungsverfahren gibt es insbesondere auch als Trägerverfahren für Vorhaben, die nach Landesrecht UVP-pflichtig sind (z.B. Skipisten, Ödlandumwandlung, vgl. z. B. § 13 NatSchG BW). Bei Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, haben die anerkannten Naturschutzverbände Mitwirkungs- und Klagebefugnisse nach § 58 ff. BNatSchG (s.U. Seite 206 ff.).