Vermeidungsgebot
Gefordert ist zunächst eine möglichst weitgehende Vermeidung des Eingriffs. Bei diesem Gebot handelt es sich um striktes Recht im Sinne eines Planungsleitsatzes; es ist somit weder Gegenstand der spezifisch naturschutzrechtlichen noch einer allgemeinen fachplanerischen Abwägung (VGH Mannheim, Urt. v. 15.11.1994, NuR 1995, 358). Eine Beeinträchtigung ist dann vermeidbar, wenn sie unterlassen werden könnte, ohne das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel zu verfehlen. Es ergibt sich somit eine naturschutzrechtliche „Optimierungspflicht“ (VGH Mannheim, Urteil vom 30.7.1985 - 5 S 2553/84, NuR 1987, 31), die durch den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz limitiert ist.
Dabei geht es nicht darum, ob das Vorhaben gänzlich unterlassen werden kann („Nullvariante“) oder an anderer Stelle vorgenommen werden könnte (BVerwG, Urt. v. 7. 3. 1997 - 4 C 10.96, NuR 1997, 404). Vielmehr ist das Vorhaben daraufhin zu überprüfen, ob es auch ohne oder unter geringeren Eingriffsfolgen verwirklicht werden kann. Dabei ist danach zu fragen, ob bei der Verwirklichung des Vorhabens an der vorgesehenen Stelle erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden werden können. Die Vermeidungspflicht ist somit zunächst auf einen konkreten Standort oder eine konkrete Trasse bezogen.
Die auf die Trassen- oder Standortwahl selbst bezogenen Naturschutzbelange sind zusammen mit den anderen berührten öffentlichen und privaten Belange in die fachplanungsrechtliche Abwägung einzustellen (VGH Mannheim, Urt. v. 15.11.1994 – 5 S 1602/93, NuR 1995, 358). Teilweise wird aber die naturschutzrechtliche Vermeidungspflicht im Rahmen der Alternativenprüfung dann für erheblich angesehen, wenn eine Alternativtrasse die Natur oder die Landschaft weniger stark beeinträchtigt und keine negativeren Auswirkungen auf andere Belange hat (BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26.94, DVBl. 1996 S. 907 – einschränkend). Das Vermeidungsgebot fordert regelmäßig eine Parallelführung verschiedener Trassen, z.B. Stromleitungen (BVerwG, Beschl. v. 15.9.1995 – 11 VR 16.95, NUR 1996, 143).
Ein Unterfall der Vermeidungspflicht ist die „Teilvermeidung“, die zwar nicht dazu führt, dass das Vorhaben nicht mehr als Eingriff zu werten ist, aber einzelne Eingriffsfolgen entfallen lässt. So stellt sich z.B. trotz Amphibienunterführungen ein Straßenbauwerk immer noch als „Eingriff“ dar; durch die Maßnahme wird aber der Teileingriff „Beeinträchtigung dieser gefährdeten Tierarten“ vermieden. Ein gegenüber einer Dammschüttung verlängertes Brückenbauwerk kann zwar eine Vermeidungsmaßnahme z.B. hinsichtlich nachteiliger Wirkungen für Landschaftsbild oder für das örtliche Klima sein; dies schließt aber nicht aus, dass das in seiner Eingriffswirkung minimierte Vorhaben gleichwohl ein Eingriff und damit kompensationsbedürftig bleibt (VGH Mannheim, Urt. v. 15.11.1994, NuR 1995, 358, 361), wobei sich durch die Verringerung des Eingriffs auch der Kompensationsbedarf verringert.
Ein Teilaspekt der Vermeidung ist die Rücksichtnahme auf die Belange des Naturschutzes bei der Ausführung des Vorhabens (z.B. Vornahme von Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit, Anbringen von Schutzverkleidungen an Bäumen zur Vermeidung von Beschädigungen durch Baufahrzeuge, Anlegung von Baustelleneinrichtungen außerhalb sensibler Bereiche, sorgfältiger Umgang mit wassergefährdenden Stoffen). Bei Vorhaben in besonders schützenswerten Bereichen kann durch Nebenbestimmung eine ökologische Bauüberwachung angeordnet werden (Buske/Raabe, Ökologische Baubegleitung, Naturschutz und Landschaftsplanung 1999, 367-371).