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Allgemein

Die Freude an der Natur und die Erholung in ihr waren seit den Anfängen des Naturschutzes wesentliche Motive des Einsatzes für Natur und Landschaft. Hei­matschutzverbände, Wander- und Gebirgsvereine, Naturfreunde und ähnliche Organisationen bilden wesentliche Stützen einer gesellschaftlichen Veranke­rung des Naturschutzgedankens. Inhalt des Naturschutzrechtes ist daher auch, die Möglichkeit einer naturnahen Erholung sicherzustellen. Andererseits führen die immer differenzierteren Ansprüche an die Freizeitgestaltung in einem dicht besiedelten Land zu Belastungen für Natur und Landschaft. Tourismus und Erholung werden mit zu den häufigsten Risiken für gefährdete Arten gerechnet. In dieses Spannungsgefüge sind die erholungsbezogenen Regelungen des Na­turschutzrechts eingebettet.

In einigen Landesnaturschutzgesetzen ist die „Erholungsvorsorge“ schon im Gesetzestitel verankert. Auch wenn das Bundesnaturschutzgesetz eine derar­tige Hervorhebung nicht vornimmt, wird die Sicherung des Erholungswertes von Natur und Landschaft in § 1 Nr. 4 BNatSchG als eines der Gesetzesziele be­nannt. Der Erreichung dieses Ziels soll insbesondere der Grundsatz des § 2 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG dienen. Auch in § 1 BWaldG wird bei der Umschrei­bung des Gesetzeszwecks ausdrücklich die Erholungsfunktion des Waldes einbezogen.

Im Kern kann aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlich­keit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein Recht auf Erholung in der freien Natur hergeleitet werden (Gassner, Recht der Landschaft S.  283 ff.), das allerdings nicht schrankenlos gewährleistet ist, sondern die Rechte Dritter und die gesetzlichen Vorgaben beachten muss. Die Bayerische Verfas­sung bestimmt in Art. 141 Abs. 3 Satz 1, dass der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wild wachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang jedermann gestattet ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs als Grundrecht zu verstehen (BayVerfGHE 4, 206; BayVerfGH, BayVBl 1975, 474).

Verfassung des Freistaates Bayern
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl 1998, S. 991)

Art. 141
(3) Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Staat und Gemeinde sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen.

Gegenstand des Naturschutzrechts ist die Erholung in der Natur und durch die Natur, durch Naturgenuss und Naturerlebnis. Die Ermöglichung anlagebezoge­ner Erholung (z.B. Errichtung von Sportanlagen, Freizeitparks) ist nicht Inhalt der naturschutzrechtlichen Zielbestimmung.


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