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Sicherung des Erlebnis- und Erholungswerts von Natur und Landschaft

Der Erholungswert von Natur und Landschaft ist eng mit einem intakten, durch Vielfalt, Eigenart und Schönheit geprägten Landschaftsbild verknüpft. Eine Landschaft, die eine Vielfalt an Landschaftselementen aufweist, bietet eine an­dere Erholungsqualität als eine intensiv genutzte, ausgeräumte „Nutzfläche“. 

Eigenart“ einer Landschaft bedeutet Unverwechselbarkeit; sie steht gegen die Beliebigkeit, die Nivellierung und den Verlust an Originalität, wie sie z.B. durch eine Übertragung alpenländischer Bauformen auf Mittelgebirgsland­schaften oder durch eine gleichmäßige Überformung der Landschaft durch Windkraftanlagen erfolgt. „Eigenart“ braucht nicht gleich lautend mit Vielfalt zu sein; so kann z.B. ein großes Moor gerade durch seine geschlossene Eintö­nigkeit landschaftliche Erlebnisse von hoher Intensität bewirken. „Schönheit“ ist ein ästhetisches Kriterium, welches bezogen auf das Landschaftserlebnis überwiegend immer noch von der Betrachtungsweise der Romantik geprägt ist, wie die Bilder einschlägiger Fremdenverkehrsprospekte belegen.

Eine Erholung kann nur dort stattfinden, wo in ausreichendem Maß Erholungs­flächen zur Verfügung stehen. Die Flächen müssen sowohl hinsichtlich ihrer Beschaffenheit als auch ihrer Lage für Erholungszwecke geeignet sein. Die Be­schaffenheit der Fläche bestimmt die Erlebnis- und Erholungsqualität, wobei Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft die wertgebenden Kriterien sind. Das Naturerlebnis ist bei natürlichen, naturnahen und halbnatürlichen Ökosystemen bzw. Ökosystemkomplexen in besonderem Maße gegeben, eine Inanspruchnahme derartiger Flächen durch Erholungssuchende kann aber zu Zielkonflikten innerhalb des Naturschutzes führen, z.B. wenn der Besucher­druck die Ziele des Arten- und Biotopschutzes gefährdet. Um für Erholungs­zwecke geeignet zu sein, genügt es somit nicht, dass die Fläche aus der Sicht der Erholungsvorsorge für den konkreten Erholungszweck verwendbar ist; sie muss die Erholungsnutzung auch verkraften können.

Für Erholungszwecke geeignete Flächen sind nach dem Wortlaut des BNatSchG „zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zu­gänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen“. Dabei steht heute der Schutz geeigneter Flächen im Vordergrund und nicht mehr wie früher die Erschließung und zweckentsprechende Gestaltung, die oft zu einer „Möblierung“ der Land­schaft geführt hat. Die Sicherung von Erholungsflächen kann insbesondere er­folgen durch

  • Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist „die besondere Bedeutung für Erholung“ ausdrücklich als Schutzzweck einer derartigen Schutzgebietsverordnung benannt. Teilweise wird im Landesrecht festgelegt, dass in einem LSG die Befugnis zum Be­treten nicht eingeschränkt werden soll (§ 22 Abs. 2 Satz 2 NatSchG BW ).

  • Ausweisung eines Naturparks.  Als Naturparke können großräumige Gebiete ausgewiesen werden, die sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen besonders für die Erholung eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG).

  • Festsetzung von Erholungsflächen und Grünflächen in Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 15 BauGB. Auch in der Landschaftsplanung sind die Erholungsbelange zu berücksichtigen (z.B. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NatSchG BW). 

  • Festlegung von Erholungsschutzstreifen mit entsprechenden Bauverboten an Gewässern (z.B. § 44 NatSchG BW).

  • Festsetzung von „Naturerlebnisräumen“ (§ 29 NatSchG SH)( Zu diesem Thema umfassend: Schemel, Naturerfahrungsräume, 1998).

Weitere Schutzgebietskategorien des Naturschutzrechts (Nationalpark, Bio­sphärenreservat, Naturschutzgebiet) und des Forstrechts (z.B. Bannwald) haben zwar die Erholungssicherung nicht ausdrücklich als gesetzliches Schutzziel. Gerade diese Gebiete sind aber für ein Naturerlebnis und die Naturbeobachtung besonders attraktiv. Dem wird durch besondere Besucherlenkungsmaßnahmen, Informationszentren und Führungen Rechnung getragen. Allerdings hat insbe­sondere in den Kernzonen der besondere Schutzzweck Vorrang, sodass hier re­gelmäßig z.B. Wegegebote, Verbote des Sammelns von Pilzen und Früchten die freie Erholungsnutzung einschränken. An Brennpunkten der Erholungsnutzung kann ein hauptamtlicher Naturschutzdienst („Ranger“) mit Vollzugskompeten­zen oder eine ehrenamtliche „Naturschutzwacht“ eingesetzt werden (Vgl. z.B. die Regelung in Baden-Württemberg §§ 52, 52a NatSchG BW ).

Der Bund hat die in seinem Eigentum oder Besitz stehenden, für die Erholung geeigneten Flächen entsprechend § 57 Abs. 1 BNatSchG in angemessenem Umfang zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung ist ein nicht einklagbarer Programmsatz, sodass konkrete Rechtspflichten zur Bereitstellung bestimmter Grundstücke nicht gegeben sind (Fischer-Hüftle, in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 57 Rdnr. 2). § 57 Abs. 2 BNatSchG enthält eine entspre­chende rahmenrechtliche Vorgabe zum Bereitstellen von Grundstücken in Lan­des- oder kommunalem Besitz (Vgl. z.B. § 35 SächsNatSchG, § 34 Abs. 2 ThürNatSchG, § 6 SNatSchG ).

Pflege-, Gestaltungs- und Erschließungsmaßnahmen sollen nur im unbedingt notwendigen Umfang vorgenommen werden. Ein sich über die Eigenart der natürlichen Umgebung und die vorhandenen natürlichen Ressourcen hinweg­setzender Ausbau touristischer Infrastrukturen nimmt letztlich der Natur die Eignung als Erlebnis- und Erholungsraum (BT-Drs. 14/6378, S. 36).

§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Satz 5 BNatSchG weist auf die besondere Bedeutung von für die Kurz- und Naherholung geeigneten ausreichenden Flächen im siedlungs­nahen Bereich hin. Damit kann der Druck auf noch unberührte Landschaften be­grenzt werden. Ein wichtiges Kriterium für siedlungsnahe Erholungsflächen ist ihre (schnelle) Erreichbarkeit, weshalb die absoluten Ansprüche an die natürli­che Qualität der entsprechenden Gebiete zwangsläufig relativiert werden.

Auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur fallen unter den Begriff der Erholung (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Satz 6 BNatSchG).

Natur- und landschaftsverträglich sind Erholung und sportliche Betätigung dann, wenn sie keine Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hervorrufen und wenn sie der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze nicht zuwider­laufen. Probleme ergeben sich daraus, dass Gebiete, die aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes besonders wertvoll sind, oftmals auch für spezielle sportli­che Freizeitnutzungen besonders attraktiv sind (z.B. naturnahe Gewässer für Wassersport, Felsen für Klettersport) (Informationen zu einzelnen Sportarten finden sich im „NaturSportInfo“ des BfN, http:// www.natursportinfo.de, sowie unter http://www.umweltministerium.bayern.de/bereiche/ natur/freizeit.htm ).

Viele Sportverbände sind bemüht, die Sportausübenden an eine verträgliche Ausführung ihrer „Outdoor-Aktivitäten“ heranzuführen (Wessely/Schneeberger, Outdoorsport und Naturschutz, Laufener Forschungsbericht 6, 1999). So werden z.B. von den Wassersportverbänden oder vom Deutschen Alpenverein „Goldene Regeln“ aufgestellt. Gemeinsam mit staatlichen Stellen oder Umweltverbänden werden konkrete lokale Empfehlungen gegeben (Z.B. Freiwillige Rahmenvereinbarung zwischen den Kanuverbänden und dem Umwelt­ministerium Schleswig-Holstein vom 15.3.2001; allgemein: Wolf/Appel-Kummer, Leitfa­den zur Erarbeitung von Freiwilligen Vereinbarungen zwischen Naturschutz – Natursport, BfN-Skripten 106, 2004). Beispielweise wurden in den Bayerischen Alpen Hinweistafeln aufgestellt und Markierungen angebracht, da­mit bei der Durchführung von Skitouren Einstandsgebiete von Rauhfußhühnern nicht gestört werden.

Ergebnisse solcher „Runder Tische“ schaffen zwar eine hohe Akzeptanz bei der Sportverbänden und ihren Mitgliedern. Da aber viele Sportausübende nicht or­ganisiert sind, ist es an Brennpunkten der Erholungsnutzung regelmäßig er­forderlich, diese Nutzungs- und Verhaltensregeln durch behördliche Regelun­gen (z.B. Allgemeinverfügung zur Ausübung des Kletterns (VG Sigmaringen, Urteil v. 26.10.1998 – 7 K 980/97), Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an Gewässern (Z.B. nach § 28 WG BW, VGH Mannheim, NuR 1989, 390; BayVerfGH, NuR 1980, 121); Betretungsregelungen in Schutzgebietsverordnungen) allgemeinverbindlich zu machen und mit Sanktio­nen zu bewehren.

Auch bei der Aufstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen für Natura 2000- Gebiete kann die Regelung der Erholungsnutzung ein bedeutsamer Punkt sein, der im Einklang mit den Erhaltungs- und Entwicklungszielen des jeweiligen Gebiets einer Konkretisierung und Festlegung bedarf (Dazu Deutscher Sportbund (Hrsg.), Natura 2000 und Sport, 2001, im Internet: http:// www.dsb.de/fileadmin/fm-dsb/arbeitsfelder/umwelt-sportstaetten/Veroeffentlichungen/ Natura_2000_und_Sport.pdf.).


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