Inhalt und Grenzen des Betretungsrechts
Zum Zweck der Erholung räumt § 56 BNatSchG ein
Betretungsrecht in der freien Landschaft ein. Diese Rahmenvorschrift wird im
Landesrecht in unterschiedlicher Weise umgesetzt.
- Teilweise wird das Betretungsrecht
auf Wege und Feldraine beschränkt (z.B. § 30 NatSchG SH),
- teilweise werden
auch nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen (§ 49 LG NRW) oder
- landwirtschaftliche genutzte Flächen außerhalb der Nutzzeit (§ 37
Abs. 1 NatSchG BW) einbezogen.
Grundsätzlich sind aber nur „extensive“,
d.h. die Landschaft nicht belastende Formen der Erholung zuzulassen (VGH
Mannheim, NuR 1995, 462). Landesrechtlich können bestimmte Erholungsnutzungen
dem Betreten gleichgestellt werden (z.B. das Ski- und Schlittenfahren, das
Spielen, § 37 Abs. 2 NatSchG BW) oder vom allgemeinen Betretungsrecht
ausgeschlossen werden. Geregelt wird in einigen Landesgesetzes auch
- das Reiten
(z.B. § 50 LG NRW) und
- das Radfahren (z.B. § 37 Abs. 3 NatSchG
BW),
wobei diese Nutzungen in aller Regel auf Wege beschränkt sind.
Ergänzt
werden die naturschutzrechtlichen Betretungsregelungen
- durch forstrechtliche
Regelungen (§ 14 BWaldG) und
- durch den wasserrechtlichen Gemeingebrauch
an oberirdischen Gewässern (§ 23 WHG).
Das Betretungsrecht ist unentgeltlich; ein Entgelt darf auch nicht zur Finanzierung Schaden abwendender oder den Waldbesuch fördernder Maßnahmen erhoben werden (OVG Münster, NuR 1986, 215).
Die Eigentümer von Grundstücken in der freien Landschaft müssen die nach diesen gesetzlichen Regelungen zulässige Erholungsnutzung durch die Allgemeinheit grundsätzlich als Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) entschädigungslos hinnehmen. Gesetzlich wird klargestellt, dass durch das allgemeine Betretungsrecht keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der Eigentümer oder sonstigen Berechtigten begründet werden und die Ausübung des Rechts auf Erholung auf eigene Gefahr erfolgt (z.B. § 36 Abs. 4 NatSchG BW) (OLG Köln, NuR 1988, 310). Die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten sind jedoch zu beachten (z.B. ausreichende Kennzeichnung von Schranken an Wegen).
Nicht vom Betretungsrecht bzw. Gemeingebrauch umfasst sind z.B.
- das maschinelle Anlegen einer Langlaufloipe (VG München, BayVBl 1992, 506),
- das mit einem Motorradtreffen verbundene Fahren und Zelten (VG Freiburg, NuR 1992, 94),
- das Durchführen gewerblicher Veranstaltungen (z.B. Bootsverleih, Ennuschat, Gewerbliche Kanu-Vermietung und wasserrechtlicher Gemeingebrauch, UPR 1999, 179 ff.),
- sport- oder gewerbliche Veranstaltungen mit Teilnehmern und Zuschauern, deren Interesse nicht in erster Linie dem Genuss von Natur und Landschaft gilt, sondern den sportlichen Leistungen bzw. ihrem Unterhaltungswert (z.B. Schleppjagd mit 40–80 Reitern, einer Hundemeute und ca. 100 Zuschauern (VGH Mannheim, NuR 1995, 462)).
Landesrechtlich festgelegt sind gesetzliche oder im Einzelfall durch die Behörden zu regelnde Ausnahmen vom allgemeinen Betretungsrecht.
Gesetzliche Beschränkungen des Betretungsrechts sind beispielsweise, dass
- landwirtschaftliche Nutzflächen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden dürfen (§ 37 Abs. 1 S. 2 u. 3 NatSchG BW),
- landwirtschaftliche Sonderkulturen ganzjährig nur auf Wegen betreten werden dürfen (§ 37 Abs. 1 S. 4 NatSchG BW),
- bestimmte Waldflächen (z.B. Forstkulturen, Pflanzgärten) nicht betreten werden dürfen (§ 37 Abs. 4 Nrn. 4–6 LWaldG BW).
In besonders geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG, bei denen ein Betreten regelmäßig zu einer Zerstörung oder erheblichen/nachhaltigen Beeinträchtigung führen kann, fällt das Betreten unter das generelle Verbot des § 30 Abs. 1 BNatSchG.
Durch behördliche Entscheidung kann das Betreten z.B. beschränkt werden,
- wenn einem Eigentümer die Sperrung seines Grundstücks aus bestimmten, im Gesetz vorgegebenen Gründen genehmigt wird (z.B. für den Hausgarten eines im Außenbereich befindlichen Wohngebäudes; §§ 39 Abs. 2, § 41 Abs. 1 NatSchG BW),
- aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Maßnahmen oder zur Regelung des Erholungsverkehrs (durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung der Naturschutzbehörde z.B. § 40 NatSchG BW),
- aus Artenschutzgründen (durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung der Naturschutzbehörde z.B. §§ 29 Abs. 7, 30 Abs. 5 NatSchG BW),
- durch entsprechende Gebote und Verbote in Schutzgebietsverordnungen (z.B. Einschränkungen des Reitens, VGH München, NuR 1990, 219, oder des Schlittschuhlaufens, VGH Kassel, NuR 1993, 165),
- durch Sperrung oder Beschränkungen nach Forstrecht (z.B. §§ 37 Abs. 4 Nr. 3, 38 LWaldG BW),
- durch Beschränkungen oder Ausschluss des Gemeingebrauchs an Gewässern (VGH Mannheim, NuR 1989, 390) (z.B. durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung nach § 28 WG BW).
Zur Ermöglichung der Erholungsnutzung kann auch bei Grundstücken, die nicht frei betreten werden dürfen, ein Durchgang für die Allgemeinheit angeordnet werden, wenn andere Teile der Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer ansonsten nicht in zumutbarer Weise erreichbar wären und der Eigentümer dadurch in seinen Rechten nicht wesentlich beeinträchtigt wird (z.B. § 42 NatSchG BW, Art. 31 BayNatSchG).
Die Gewährleistung der Befugnis, die freie Natur zum Zwecke der Erholung zu betreten, hat grundsätzlich Vorrang vor der Sport- oder Erholungsausübung einzelner (z.B. vor einem Golfplatz im LSG (VGH Mannheim, NuR 1997, 597)). Daher ist auch ein Schild „privat“ oder „Vereinsgelände“ als unzulässige Sperre anzusehen (VGH Mannheim, NuR 1987, 225).
Besonders sensibel sind Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete gegen Erholungsnutzungen, die mit erheblichen Geräusch- oder Schadstoffemissionen verbunden sind. Die Rechtsprechung ist hierzu sehr restriktiv und stützt behördliche Verbote von
- Motorsportveranstaltungen (BVerwG, NuR 1995, 185),
- Motocross-Veranstaltungen (VGH Kassel, NuR 1989, 85),
- Luftfahrtveranstaltungen (VGH Mannheim, NuR 1992, 332),
- Modellflugzeugen (VGH Mannheim, NuR 1992, 126),
- Ultraleichtflugzeugen (VG Darmstadt, NuR 1990, 381).