Ausnahmen
§ 30 Abs. 2 BNatSchG gibt den Ländern einen Rahmen für den Erlass von Ausnahmeregelungen. Für bestimmte Fallkonstellationen können auch gesetzliche Ausnahmetatbestände (Legalausnahmen) festgelegt werden, die somit eine behördliche Einzelfallentscheidung erübrigen. Die Länder müssen von diesen Ausnahmen nicht Gebrauch machen, sie können es mit der Möglichkeit einer Befreiung nach dem Landesnaturschutzgesetz bewenden lassen.
Nach Maßgabe des Landesrechts ist auch eine Ausnahme für eine Wiederbewirtschaftung möglich, wenn eine zeitweise Einschränkung landwirtschaftlicher Nutzung auf Grund von vertraglichen Bewirtschaftsbeschränkungen oder der Teilnahme an einem Extensivierungs‑ oder Stilllegungsprogramm vorgenommen wurde. Die allgemeine landwirtschaftliche Privilegierung der Eingriffsregelung (§ 18 Abs. 2 BNatSchG) ist dagegen nicht anwendbar (VGH München, NuR 1986, 76).
Für behördliche Einzelfallausnahmen gibt § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zwei voneinander unabhängige Ausnahmetatbestände vor. Für die Erteilung der Ausnahme nach Alternative 1 ist der Nachweis zu führen, dass die Zerstörung oder Beeinträchtigung des betreffenden Biotops ausgeglichen wird. Erforderlich ist die Herstellung eines gleichartigen Biotops, d.h. eines Biotops, der in den standörtlichen Gegebenheiten und der Flächenausdehnung mit dem zerstörten oder beeinträchtigten Biotop im Wesentlichen übereinstimmt (VGH Mannheim, NuR 1999, 385). Ferner muss wahrscheinlich sein, dass sich in absehbarer Zeit unter einem eigenverantwortlichen Zutun des Verursachers ein etwa gleichwertiger Biotop entwickeln kann. Ist dies nicht möglich, kann eine Ausnahme nur nach Alternative 2 erteilt werden. Keine Ausgleichbarkeit ist bei Biotoptypen gegeben, die lange Entwicklungszeiträume benötigen (z.B. Hochmoore). Im Unterschied zur Eingriffsregelung (§ 19 BNatSchG) ist es bei diesem Ausnahmetatbestand nicht möglich, bei Undurchführbarkeit von Ausgleichsmaßnahmen durch die Vornahme von Ersatzmaßnahmen oder -zahlungen zu einer Zulässigkeit der Maßnahme zu gelangen (Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass die Ausnahme ohne Rücksicht auf die Ausgleichbarkeit aus überwiegenden Gemeinwohlgründen zugelassen wird. Dann kann sich die Verpflichtung zu Ersatzmaßnahmen aus der Eingriffsregelung ergeben, die neben § 30 anzuwenden ist, sei es dass sie einem fachgesetzlichen Genehmigungsverfahren aufgesattelt ist oder dass sie im Rahmen der Ausnahmegenehmigung nach § 30 mit zu vollziehen ist, denn auch naturschutzrechtliche Entscheidungs- oder Anzeigeverfahren fallen unter § 20 Abs. 1 BNatSchG.).
Nach der 2. Alternative findet eine Abwägung zwischen dem Gemeinwohlbelang Biotopschutz und anderen Gemeinwohlbelangen (Zur Sicherung von Arbeitsplätzen als ein derartiger Gemeinwohlbelang vgl. VG Hannover, NuR 1994, 457) statt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass die Maßnahme „notwendig“, d.h. erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist nur gegeben, wenn eine Verwirklichung des Vorhabens an anderer Stelle nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder aufgrund der Gesamtabwägung der berührten Belange ein anderer Standort (eine andere Trasse) ausscheidet. Die mit der Maßnahme verfolgten Gründe des Gemeinwohls müssen weiterhin das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Biotops überwiegen. Der Begriff „überwiegende Gründe des Gemeinwohls“ entspricht dem der „überwiegenden öffentlichen Belange“ in § 19 Abs. 3 Satz 2, § 34 Abs. 3 und § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Von maßgeblicher Bedeutung sind die Lage und Größe des betroffenen Biotops, dessen ökologische Wertigkeit, der Umfang der Betroffenheit sowie das Gewicht der berührten Gemeinwohlbelange. Eine Beseitigung oder Zerstörung eines besonders geschützten Biotops wird sich in aller Regel nur dann rechtfertigen lassen, wenn der begehrten anderweitigen Nutzung eine herausgehobene Stellung innerhalb der Gemeinwohlbelange zukommt und der betroffene Biotop über eine eher gering ausgeprägte Schutzwürdigkeit verfügt (Weiblen, VBlBW 1996, 204; Louis, Die Auswirkungen flächenbezogener naturschutzrechtlicher Verbote, vor allem des besonderen Biotopschutzes nach § 20c BNatSchG und Genehmigungsvorbehalte auf Genehmigungsverfahren und Genehmigungen nach anderen Fachgesetzen sowie die Bauleitplanung, NuR 1992, 24, 26 f). Den hohen Rang des Biotopschutzes betont in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung mit der Feststellung, dass eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz allenfalls in Betracht komme, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen. Denn der Gesetzgeber messe dem Schutz jener Biotope erkennbar hohe Bedeutung bei, die über die Eingriffsregelung weit hinausreiche (BVerwG, BauR 2002, 1368).
Strittig ist, ob auch aus überwiegenden privaten Interessen (insbesondere Eigentümerinteressen) eine Ausnahme zugelassen werden kann (Bejahend unter Rückgriff auf Art. 14 GG OVG Münster, NuR 1995, 301, 307; NuR 2000, 51; a.A. OVG Lüneburg, NuR 1995, 470, 471, vermittelnd Schmidt-Räntsch, Rn. 18). Neben der Ausnahmeregelung ist grundsätzlich auch die allgemeine landesrechtliche Befreiungsvorschrift anwendbar (OVG Magdeburg, Urt. v. 10.7.1995, NuR 1996, 161). Da aber der Tatbestand der überwiegenden Gründe des Gemeinwohls bereits in § 30 Abs. 2 BNatSchG geregelt ist, kommt für eine Befreiung nur das Vorliegen einer offenbar nicht beabsichtigten Härte (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bzw. entsprechendes Landesrecht) in Betracht, wobei die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muss. Voraussetzung ist dabei, dass aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls Anwendungsbereich und materielle Zielrichtung des gesetzlichen Verbots nicht übereinstimmen (Louis/Kortebein NuR 1997, 217).
§ 30 BNatSchG enthält keine Ausnahmeregelung für die land- forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung. Allerdings ist zu beachten, dass einige der besonders naturschutzbedeutsamen Biotoptypen gerade durch die – in aller Regel extensive – landwirtschaftliche Nutzung entstanden sind, so insbesondere Nasswiesen, Wachholderheiden und Borstgrasrasen. Die Fortführung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung stellt hier in aller Regel keine wesentliche Beeinträchtigung dar, sondern ist im Gegenteil naturschutzfachlich erwünscht und über Vertragsnaturschutz zu fördern.
Bei einer Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung ist zu prüfen, ob damit eine wesentliche Beeinträchtigung oder Zerstörung des geschützten Biotops verbunden ist. Dies ist z.B. zu bejahen für
- Umbruch von Magerrasen (VGH München, Urt. v. 31.1.1997– 9 B 94.741)
- Trockenlegung von Feuchtgebieten
- Beseitigung von Flurgehölzen,
- Anlegung eines Wildackers auf einem Trockenrasen (VG Schleswig, Urt. v. 28.10.1987 – 2 A 211/83 )
- Auftrieb von Ponys auf eine Moorfläche (VG Schleswig, NuR 1990, 139)
- Beweidung von Röhricht durch Schafe und Rinder (VG Schleswig, NuR 1995, 379).
Auch bei Maßnahmen zur Gewässer- oder Verkehrswegeunterhaltung, die zu einer Zerstörung oder wesentlichen Beeinträchtigung eines Biotops führen können, ist das Einholen einer Ausnahme erforderlich (Krings, Gewässerunterhaltung im Spannungsfeld von Naturschutzrecht und Wasserrecht, NuR 1997, 129 ff.), ebenso für Maßnahmen von Bundesbehörden (Apfelbacher, NuR 1987, 249). Eine Ausnahme ist auch erforderlich bei Bauvorhaben im Innenbereich, da § 21 Abs. 2 BNatSchG den speziellen Biotopschutz nicht verdrängt (BVerwG, NuR 1995, 248). Bei Bauvorhaben im Bereich eines Bebauungsplans ist darauf abzustellen, ob der gesetzliche Biotopschutz im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt wurde und eine entsprechende Ausnahme vorliegt. In diesem Fall ist eine erneute Ausnahme für das Bauvorhaben nicht erforderlich.
Eine Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereine im Ausnahmeverfahren ist gesetzlich nicht gefordert, sofern nicht im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 59 Abs. 1 BNatSchG eine Vereinsbeteiligung zu erfolgen hat. Das Landesrecht kann vorsehen, dass die Ausnahmeerteilung durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung ersetzt wird, und die Form der Beteiligung der Naturschutzbehörde (insbesondere ein Erfordernis des Einvernehmens) regeln. Ein Einvernehmenserfordernis gilt wegen der formellen Konzentrationswirkung des § 75 Abs. 1 VwVfG nicht bei Planfeststellungsbeschlüssen. Die Planfeststellungsbehörde ist an den materiellen Gehalt des gesetzlichen Biotopschutzes gebunden (VG Schleswig, NuR 1994, 408); es ist aber unschädlich, wenn im Planfeststellungsbeschluss keine ausdrückliche Ausnahme ausgesprochen wird (VGH Mannheim, VBlBW 1996, 468).
Die erforderlichen Nachweise sind durch den Antragsteller zu erbringen. Soweit ein Betroffener im Unterschied zur Behörde der Auffassung ist, er benötige keine Ausnahme, weil der Biotop von seiner Tätigkeit nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt wird, kann er eine gerichtliche Feststellung beantragen, dass eine Ausnahme nicht erforderlich ist (VG Potsdam, NVwZ 1998, 1216). In die Ausnahme bzw. in die Gestattung oder den Planfeststellungsbeschluss sind die erforderlichen Ausgleichsanordnungen (Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, Ausgleichsabgaben) einzubeziehen. Schließlich ist eine Ausnahmeerteilung auch dann möglich, wenn sich die abstrakte Gefahrenlage, die dem Verbot des § 30 Abs. 1 BNatSchG zu Grunde liegt, im konkreten Fall nicht verwirklicht.
Soweit eine Ausnahme nach Absatz 2 erteilt wird, sind die Verbotsvorschriften nach § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG hinsichtlich der etwa auf der Biotopfläche vorhandenen geschützten Tier- und Pflanzenarten gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht anwendbar. Die zuständige Behörde ist jedoch verpflichtet, im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme in die naturschutzrechtliche Abwägung auch die betroffenen besonders geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Maßgabe ihrer Bedeutung einzubeziehen (OVG Berlin, NuR 1999, 401).