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Der unmittelbare gesetzliche Schutz

Ein Biotop ist der durch biotische und abiotische Faktoren bestimmte Lebens­raum für die freilebende Tier- und Pflanzenwelt, die für den jeweiligen Standort oder Standortkomplex typisch und charakteristisch ist. § 30 BNatSchG greift für den Naturschutz besonders relevante Biotope heraus und verwirklicht inso­weit das Ziel des § 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG. Biotope, die einem der in Umsetzung des § 30 BNatSchG erlassenen landesrechtlichen Regelung aufgelisteten Typen entsprechen, genießen einen unmittelbaren gesetzlichen Schutz. Der Feststellung des ökologischen Werts im Einzelfall bedarf es nicht (VGH München, NuR 1986, 76).

Auf die Ursachen der Entstehung der Biotope kommt es nicht an (VG Schleswig, NuR 1990, 41, 231), so dass auch Sekundärbiotope (OLG Hamm, NuR 1991, 43, Biotop im Abgrabungsbereich; OVG Münster, v. 17.2.1994, NuR 1994, 453, verlassene Tongrube ), Flächen, die der natürlichen Sukzession überlassen wurden (VG Schleswig, NuR 1990, 139, moortypische Vegetation auf früherem Wirtschaftsgrün­land ) oder Flächen, die unbeabsichtigt oder widerrechtlich wie z.B. durch Aufschütten eines Damms für einen Wirtschaftsweg oder durch mangelnde Unterhaltung einer Drainage vernässt wurden, dem gesetzlichen Schutz unter­fallen (VGH Mannheim, NuR 1993, 140). Durch Änderung der Standortverhältnisse (z.B. infolge der atmos­phärischen Düngung) können Flächen die Eigenschaften eines gesetzlich ge­schützten Biotops auch wieder verlieren.

Der gesetzliche Biotopschutz ist zu den Inhalts- und Schrankenbestimmun­gen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechnen und stellt daher keine Enteignungsnorm i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG dar (BVerwG, NJW 1993, 2949). Die Regelung unterliegt verfassungsimmanent dem Verhältnismäßigkeitsgebot, wobei die Ge­staltungsfreiheit des Gesetzgebers um so größer ist, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjektes ist. Jedes Grundstück wird durch seine besondere Lage und Beschaffenheit sowie seine Einbettung in Natur und Landschaft geprägt. Auf diese besondere Situation – das Vorliegen eines der gefährdeten wertvollen Biotoptypen – hat der Eigentümer bei Ausübung seiner Befugnisse im Sinne der Sozialpflichtigkeit des Eigentums Rücksicht zu nehmen (BGH, DVBl 1995, 104).

In verschiedenen landesrechtlichen Regelungen ist die Erfassung der besonders geschützten Biotope in Listen und Karten sowie deren Auslegung vorgeschrie­ben. Diese Erfassung und Auslegung hat aber keine konstitutive, sondern nur eine deklaratorische Bedeutung. Da es somit allein auf den tatsächlichen Zustand in der Natur ankommt, greift der gesetzliche Schutz auch ein, soweit die besonders geschützten Biotope nicht oder noch nicht in den Listen oder Karten eingetragen sind. Damit sollten Hemmnisse, die ein förmliches Unter­schutzstellungsverfahren regelmäßig begleiten, vermieden werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene von der Biotopkartierung Kenntnis erlangt (VGH München, Beschl. v. 27.2.1992 – 2 B 90.2664 ). Auch schließt eine Kartierung nicht aus, dass nach Abschluss der Kartierung Biotope sich in ihrem Bestand oder ihrem Biotoptyp verändern oder weitere dem gesetzlichen Schutz unterfallende Biotope entstehen (VGH Mannheim, NuR 1998, 146).

Um die erforderliche Rechtssicherheit insbesondere für Eigentümer und Nutzer zu bewirken, ist es sinnvoll, die Biotopkartierung parzellenscharf im Maßstab 1:5000 oder größer (im Wald 1:10000) sowie nach landesweit einheitlichen Erhebungskriterien durchzuführen. Die von der zuständigen Naturschutzbe­hörde beauftragten Kartierer haben die Befugnis, im Rahmen dieser Aufgabe Grundstücke zu betreten (VG München, NuR 1997, 304). Die Länder können Regelungen treffen, inwieweit die Eigentümer, Nutzer, Gemeinden und Verbände bei der Erstellung der Karten und Listen zu beteiligen sind und in welcher Weise in die endgültigen Karten und Listen Einsicht genommen werden kann. Diese Beteiligung kann allerdings nur darauf gerichtet sein, fachliche Unklarheiten oder Mängel zu beseitigen, da kein Ermessens- oder Abwägungsspielraum besteht, ob eine Fläche, die die Kri­terien eines besonders geschützten Biotops erfüllt, in die Karten und Listen auf­genommen wird.

Die Eintragung hat keinen Regelungscharakter und kann daher nicht als Ver­waltungsakt mit Rechtsbehelfen angegriffen werden. Ebenso kann ein Grund­stückseigentümer nicht mit einer Feststellungsklage gegen die Vornahme einer Biotopkartierung vorgehen VG München, NuR 1997, 304). Sofern ein berechtigtes Feststellungsinteresse vorliegt, kann jedoch durch die untere Naturschutzbehörde ein feststellender Verwaltungsakt erlassen werden (VGH Mannheim, NuR 1993, 140; a.A. VG Dresden, NuR 1997, 465), gegen den die üblichen Rechtsbehelfe ge­geben sind.

Bei der Biotopkartierung handelt es sich um eine öffentliche Urkunde i.S. von § 418 ZPO. Die Feststellungen werden durch sachkundige Personen getroffen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde mit dieser Tätigkeit vertraglich beauftragt und entsprechend eingewiesen werden. Die Kartierer haben eine ho­heitliche Aufgabe wahrzunehmen, so dass ihre Wahrnehmungen als Wahrneh­mungen der Behörde anzusehen sind. Es liegt daher kein Fall des § 418 Abs. 3 ZPO (Zeugnis beruht nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde) vor. Möglich ist aber der Beweis, dass die in der Biotopkartierung getroffenen Tat­sachenfeststellungen unrichtig sind (§ 418 Abs. 2 ZPO) ( VG Regensburg, NuR 2002, 443; BNatSchG/ES, BNatSchG § 20c Nr.11).


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