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Die Behandlung besonders geschützter Biotope in der Bauleitplanung

Der besondere Biotopschutz ist auch im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten. Der gesetzliche Biotopschutz stellt gegenüber einer gemeindlichen Satzung ein höherrrangiges Recht dar, welches von der Gemeinde als verbind­liche Vorgabe zu beachten ist (OVG Greifswald, NuR 1995, 149; VG Hannover, NuR 1994, 457; Weiblen VBlBW 1996, 205 ff.; Louis, BNatSchG, § 8a NdNr. 30; Gassner, NuR 1993, 252; BVerwG, DÖV 1995, 382).Wenn die Festsetzungen des Bauleitplans eine Überbauung und damit eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Zerstörung von besonders geschützt Biotopen ermöglichen, ist die Zulassung einer Ausnahme durch die zuständige Naturschutzbehörde erforderlich. Ist die Erteilung einer Ausnahme von der zuständigen Naturschutzbehörde nicht zugesichert (Flächen­nutzungsplan) bzw. nicht erfolgt (Bebauungsplan), ist die Genehmigung des Flächennutzungsplans bzw. des Bebauungsplans zu versagen (§§ 6 Abs. 2, 10 Abs. 2 BauGB). Dies bedeutet, dass Biotope in Bauleitplanverfahren mit dem Ziel einer Überbauung nur dann einbezogen werden können, wenn durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan die Erhaltung des Biotops ge­währleistet wird oder die Voraussetzungen einer Ausnahme vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass eine erhebliche Beeinträchtigung auch vorliegen kann, wenn zwar die Biotopfläche als solche bestehen bleibt, aber von negativen Auswir­kungen der durch den Bebauungsplan im Umgebungsbereich zugelassenen Nut­zungen betroffen wird.

Soweit die Umsetzung des Flächennutzungsplans eine Überbauung oder eine sonstige eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Zerstörung von Biotopen er­möglicht, ist Voraussetzung, dass die zuständige Naturschutzbehörde unter Auferlegung der erforderlichen Ausgleichsanordnungen bei Bauflächen in Flächennutzungsplänen eine Ausnahme in Aussicht stellt (VG Hannover, NuR 1994, 457).

Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan, die zu einer Zerstörung oder erheb­lichen Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops führen kann, kann nur erfolgen, wenn die Naturschutzbehörde eine Ausnahme vorweg erteilt hat (VGH Mannheim, VBlBW 1998, 64, Kratsch, NuR 1994, 278; a.A. Weiblen, VBlBW 1996, 207, wonach die Ausnahmeerteilung auf das Genehmigungsverfahren für das kon­krete Vorhaben zu verlagern ist ). Dabei hat eine volle Kompensation des Eingriffs durch Ausgleichs- oder Er­satzmaßnahmen stattzufinden. Eine Ausnahmeerteilung für das einzelne Bau­vorhaben ist sodann nicht mehr erforderlich. Eine nachträgliche Ausnahme nach Inkrafttreten des Bebauungsplans ist nicht ausreichend; vielmehr ist zusätzlich ein neuer, fehlerfrei gefasster Satzungsbeschluss erforderlich (VGH Mannheim, NuR 1988, 146).

Sollen in Bauleitplänen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Biotope als Bauflächen in Anspruch genommen werden, liegen regelmäßig die Voraussetzungen des § 16 BNatSchG vor, so dass die Notwendigkeit der Inan­spruchnahme eines Biotops nur in Verbindung mit den in diesem Fall erforder­lichen Landschaftsplänen nachgewiesen werden kann.

Bei Bauleitplänen, die vor Inkrafttreten der Biotopschutzregelungen in Kraft ge­treten sind, ist der Bestandschutz zu beachten. Das Landesrecht kann daher eine entsprechende Überleitungsvorschrift vorsehen.


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