Rahmengesetzliche Vorgaben und landesrechtliche Umsetzung
Mit dem gesetzlichen Schutz aller Flächen, die bestimmten schutzbedürftigen Biotoptypen entsprechen, wird eine Regelungstechnik verwendet, die schnell – mit dem Stichtag des Inkrafttretens der landesrechtlichen Umsetzung – greift (Zur Enstehungsgeschichte vgl. Kratsch in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG § 30 Rn. 9).
§ 30 BNatSchG hat keine unmittelbare Geltung und enthält einen Katalog bestimmter Biotoptypen, die aus gesamtstaatlicher Sicht besonders hochwertig (BT-Drs. 10/5064 S. 17, 39), erhaltenswert und schutzbedürftig sind. Sie können den Obergruppen
- Feuchtbiotope
- Trockenbiotope
- Waldbiotope
- Gebirgsbiotope
- Küsten- und Meeresbiotope
zugeordnet werden.
Soweit die genannten Biotoptypen in einem Bundesland vorkommen, ist der Landesgesetzgeber zur Aufnahme des jeweiligen Biotoptyps in die Biotopschutzregelung des Landes verpflichtet. Es ist den Ländern aber freigestellt, weitere Biotoptypen, die aus ihrer jeweiligen Sicht bedeutsam und besonders schützenswert sind, der gleichen Regelung zu unterwerfen. Dadurch wird vermieden, dass für bundesrechtlich vorgegebene und landesrechtlich zusätzlich geschützte Biotoptypen unterschiedliche Regelungen erlassen werden müssen. Landesrechtlich in den Biotopschutz einbezogen werden z.B.
- Feldhecken, Feld- und Ufergehölze
- landschaftsprägende Einzelbäume
- geo- und morphologisch geprägte Gebilde wie z.B. Dolinen, Erdfälle, Murgänge, Höhlen
- nutzungsbedingte Gebilde wie z.B. Trockenmauern, Steinriegel, Hohlwege, ausgebeutete Lockersteingruben und Steinbrüche
- Kleingewässer
- Streuobstwiesen.
Präzisiert werden die Biotoptypen in einer umfangreichen Anlage zur amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 14/6378, S. 66). Auch einige Landesgesetze enthalten derartige Anlagen. Durch die genaue Umschreibung der Biotoptypen wird dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Rechnung getragen. Im Übrigen sind die anfangs bestehenden Bedenken gegen die Bestimmtheit gesetzlicher Biotopschutzregelungen vom Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgericht nicht geteilt worden (BVerwG, DÖV 1995, 382; BVerfG, Urt. v. 7.5.2001 – 2 BvK 1/00 – zu § 15a LNatSchG SH ).
In der Anlage zu § 30 BNatSchG werden neben morphologischen Kriterien auch besonders typische Tier- und Pflanzenarten dieser Biotope genannt. Im Unterschied zu verschiedenen landesrechtlichen Regelungen enthält die Anlage zu § 30 BNatSchG keine Angaben hinsichtlich der Mindestgröße von Biotopen. Eine generelle Aussage hierzu ist fachlich auch nicht möglich. Für bestimmte Biotoptypen kann es als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aber geboten sein, landesrechtlich Mindestgrößen oder -flächen vorzugeben (OVG Münster, NuR 1995, 301; Riecken, Natur und Landschaft 1998, 492 ff. ).