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Rahmengesetzliche Vorgaben und landesrechtliche Umsetzung

Mit dem gesetzlichen Schutz aller Flächen, die bestimmten schutzbedürftigen Biotoptypen entsprechen, wird eine Regelungstechnik verwendet, die schnell – mit dem Stichtag des Inkrafttretens der landesrechtlichen Umsetzung – greift (Zur Enstehungsgeschichte vgl. Kratsch in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG § 30 Rn. 9).

§ 30 BNatSchG hat keine unmittelbare Geltung und enthält einen Katalog be­stimmter Biotoptypen, die aus gesamtstaatlicher Sicht besonders hochwertig (BT-Drs. 10/5064 S. 17, 39), erhaltenswert und schutzbedürftig sind. Sie können den Obergruppen

  • Feuchtbiotope
  • Trockenbiotope
  • Waldbiotope
  • Gebirgsbiotope
  • Küsten- und Meeresbiotope

zugeordnet werden.

Soweit die genannten Biotoptypen in einem Bundesland vorkommen, ist der Landesgesetzgeber zur Aufnahme des jeweiligen Biotoptyps in die Biotop­schutzregelung des Landes verpflichtet. Es ist den Ländern aber freigestellt, weitere Biotoptypen, die aus ihrer jeweiligen Sicht bedeutsam und besonders schützenswert sind, der gleichen Regelung zu unterwerfen. Dadurch wird ver­mieden, dass für bundesrechtlich vorgegebene und landesrechtlich zusätzlich geschützte Biotoptypen unterschiedliche Regelungen erlassen werden müssen. Landesrechtlich in den Biotopschutz einbezogen werden z.B.

  • Feldhecken, Feld- und Ufergehölze
  • landschaftsprägende Einzelbäume
  • geo- und morphologisch geprägte Gebilde wie z.B. Dolinen, Erdfälle, Mur­gänge, Höhlen
  • nutzungsbedingte Gebilde wie z.B. Trockenmauern, Steinriegel, Hohlwege, ausgebeutete Lockersteingruben und Steinbrüche
  • Kleingewässer
  • Streuobstwiesen.

Präzisiert werden die Biotoptypen in einer umfangreichen Anlage zur amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 14/6378, S. 66). Auch einige Landesgesetze enthalten der­artige Anlagen. Durch die genaue Umschreibung der Biotoptypen wird dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Rechnung getragen. Im Übrigen sind die anfangs bestehenden Bedenken gegen die Bestimmtheit gesetzlicher Biotopschutzregelungen vom Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungs­gericht nicht geteilt worden (BVerwG, DÖV 1995, 382; BVerfG, Urt. v. 7.5.2001 – 2 BvK 1/00 – zu § 15a LNatSchG SH ).

In der Anlage zu § 30 BNatSchG werden neben morphologischen Kriterien auch besonders typische Tier- und Pflanzenarten dieser Biotope genannt. Im Unterschied zu verschiedenen landesrechtlichen Regelungen enthält die Anlage zu § 30 BNatSchG keine Angaben hinsichtlich der Mindestgröße von Biotopen. Eine generelle Aussage hierzu ist fachlich auch nicht möglich. Für bestimmte Biotoptypen kann es als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aber ge­boten sein, landesrechtlich Mindestgrößen oder -flächen vorzugeben (OVG Münster, NuR 1995, 301; Riecken, Natur und Landschaft 1998, 492 ff. ).


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