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Veränderungsverbot

In den besonders geschützten Biotopen schreibt § 30 Abs. 1 BNatSchG rahmen­rechtlich ein weitgehendes Veränderungsverbot vor; verboten sind alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Be­einträchtigung führen können. Das Verbot knüpft somit an das Bestehen einer abstrakten Gefahr an; nicht vorausgesetzt ist danach, dass die Zerstörung oder die genannten Beeinträchtigungen tatsächlich eintreten. Ausreichend ist viel­mehr die Möglichkeit, d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ver­botene Handlung zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Be­einträchtigung des besonders geschützten Biotops führt. Das Landesrecht muss insoweit ein repressives Verbot enthalten und darf nicht nur eine Kontroller­laubnis vorsehen.

Der Begriff der „Maßnahme“ ist weitergehend als der Eingriffsbegriff des § 18 Abs. 1 BNatSchG, so dass auch Vorgänge wie z.B. stoffliche Beeinträchti­gungen (Apfelbacher, NuR 1987, 248) oder die intensive und daher ggf. beeinträchtigende landwirtschaft­liche Nutzung darunter fallen können.

Folgende Handlungen können beispielsweise zu erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Biotopen führen:

  • Trockenlegung von Feuchtgebieten,
  • das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb von Wegen,
  • Bodenauffüllungen, Verfüllung von Hohlwegen,
  • Beseitigung von Flurgehölzen,
  • Anlegung eines Wildackers auf einem Trockenrasen (VG Schleswig, Urteil v. 28.10.1987 – 2 A 211/83),
  • Errichtung eines Wildgeheges auf einem Halbtrockenrasen (VGH München, NuR 1989, 393),
  • Aufbringen von Räumgut aus einem Bach auf benachbarte Bruchwald­flächen (OVG Lüneburg, NuR 1989, 186),
  • Auftrieb von Ponys auf eine Moorfläche (VG Schleswig, NuR 1990, 139),
  • Präparieren von beschneiten Moorflächen mit einer Pistenwalze (VG Augsburg, Urt. v. 19.2.1992 – Au 4 K 90 A 269),
  • Verbreiterung und Vertiefung von Bächen und Gräben (VG Regensburg, NuR 1991, 290),
  • Beweidung von Röhricht durch Schafe und Rinder (VG Schleswig, NuR 1995, 379),
  • Errichtung einer Startrampe für Drachenflieger in einem Trockenbiotop (VG Regensburg, NuR 1991, 444),
  • Herstellung eines Teichs in einem Feuchtgebiet (VGH Kassel, NuR 1993, 333),
  • Durchführung einer Schleppjagd (VGH Mannheim, NuR 1995, 462),
  • das Klettern an Felsen und das Begehen von offenen und natürlichen Block- und Geröllhalden sowie von Felsköpfen außerhalb von bestehenden We­gen (VGH München, NuR 1996, 409; VG Sigmaringen, Urteil v. 20.10.1998 – 5 K 539/97 ),
  • das Befahren von Verlandungszonen stehender Gewässer mit Booten, Surf­brettern, Luftmatratzen oder ähnlichen Wasserfahrzeugen,
  • die Anlegung von jagdlichen Einrichtungen (z.B. Kirrungen, Futterstellen) in trittempfindlichen oder eutrophierungsgefährdeten Biotopen,
  • Kanufahren auf einem störempfindlichen Gewässer (VG Stuttgart, Urteile vom 24.04.1998 –, 18 K 5365/97 und 18 K 5449/97),
  • Errichtung von Wasserkraftanlagen an naturnahen Gewässern (VG Freiburg, Urteil v. 29.07.1998– 3 K 158/98 ).

Es ist Ziel des Biotopschutzes, Biotope möglichst großflächig zu erhalten und zusammenhängende Verbundsysteme zu bilden. Diesem Ziel würde es wider­sprechen, Beeinträchtigungen deshalb für unerheblich zu halten, wenn genü­gend Biotopfläche erhalten bleibt (OVG Schleswig, NuR 1998, 558). Im Verhältnis zu bestehenden Rechtsver­ordnungen nach §§ 22–29 BNatSchG gewährleistet § 30 BNatSchG einen Mindestschutz für die Biotope. Strengere Regelungen in Rechtsverordnungen und Satzungen über geschützte Gebiete bleiben unberührt.

Gebote für notwendige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen enthält § 30 BNatSchG nicht. Absatz 1 Satz 3 enthält aber eine Verpflichtung der Länder, einer Verschlechterung von Biotopen entgegenzuwirken. Soweit die Biotope auf eine – in der Regel extensive – land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaf­tung angewiesen sind, kann dies auch im Wege des Vertragsnaturschutzes erfol­gen. Landesrechtlich sind die besonders geschützten Biotope in die gesetzliche Duldungspflicht nach § 9 BNatSchG einzubeziehen, damit notfalls auch ohne Einverständnis des Eigentümers Pflegemaßnahmen durchgeführt werden können. Eine besondere Pflichtigkeit besteht nach § 7 BNatSchG für Grundei­gentum der öffentlichen Hand.

Landesrechtlich ist sicherzustellen, dass die Naturschutzbehörden bei Ver­stößen gegen die Biotopschutzbestimmungen die erforderlichen Anordnungen treffen. Die Ermächtigungsgrundlage sollte vorsehen, dass – sofern nicht nach­träglich eine Ausnahme erteilt werden kann – die Fortsetzung des Eingriffs untersagt, die Wiederherstellung des früheren Zustands angeordnet oder an­dere Ausgleichsanordnungen getroffen werden können. Die Anordnung kann für sofort vollziehbar erklärt werden, wenn aus dem illegalen Eingriff typischer­weise eine starke Nachahmungsgefahr für ebenfalls dem Biotopschutz unter­liegende Grundstücke in der Nachbarschaft ausgeht oder es für den Fall der Durchführung eines über einen längeren Zeitraum andauernden Hauptsachever­fahrens zu einer weiterschreitenden Naturschädigung kommt (VGH Mannheim, Beschluss v. 15.4.1996 – 5 S 520/96 ).

Der Schutz des § 30 Abs. 1 BNatSchG ist nicht nur gegen beeinträchtigende Maßnahmen, die direkt auf den Biotopflächen stattfinden, sondern auch bei Maßnahmen, die von außerhalb einwirken, zu gewährleisten (indirekte Ein­wirkungen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass zahlreiche Tierarten auf die Bedingungen an Biotoprändern spezialisiert und somit besonders störungsan­fällig gegenüber Einwirkungen aus benachbarten nicht geschützten Flächen sind.



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