Veränderungsverbot
In den besonders geschützten Biotopen schreibt § 30 Abs. 1 BNatSchG rahmenrechtlich ein weitgehendes Veränderungsverbot vor; verboten sind alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen können. Das Verbot knüpft somit an das Bestehen einer abstrakten Gefahr an; nicht vorausgesetzt ist danach, dass die Zerstörung oder die genannten Beeinträchtigungen tatsächlich eintreten. Ausreichend ist vielmehr die Möglichkeit, d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die verbotene Handlung zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops führt. Das Landesrecht muss insoweit ein repressives Verbot enthalten und darf nicht nur eine Kontrollerlaubnis vorsehen.
Der Begriff der „Maßnahme“ ist weitergehend als der Eingriffsbegriff des § 18 Abs. 1 BNatSchG, so dass auch Vorgänge wie z.B. stoffliche Beeinträchtigungen (Apfelbacher, NuR 1987, 248) oder die intensive und daher ggf. beeinträchtigende landwirtschaftliche Nutzung darunter fallen können.
Folgende Handlungen können beispielsweise zu erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Biotopen führen:
- Trockenlegung von Feuchtgebieten,
- das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb von Wegen,
- Bodenauffüllungen, Verfüllung von Hohlwegen,
- Beseitigung von Flurgehölzen,
- Anlegung eines Wildackers auf einem Trockenrasen (VG Schleswig, Urteil v. 28.10.1987 – 2 A 211/83),
- Errichtung eines Wildgeheges auf einem Halbtrockenrasen (VGH München, NuR 1989, 393),
- Aufbringen von Räumgut aus einem Bach auf benachbarte Bruchwaldflächen (OVG Lüneburg, NuR 1989, 186),
- Auftrieb von Ponys auf eine Moorfläche (VG Schleswig, NuR 1990, 139),
- Präparieren von beschneiten Moorflächen mit einer Pistenwalze (VG Augsburg, Urt. v. 19.2.1992 – Au 4 K 90 A 269),
- Verbreiterung und Vertiefung von Bächen und Gräben (VG Regensburg, NuR 1991, 290),
- Beweidung von Röhricht durch Schafe und Rinder (VG Schleswig, NuR 1995, 379),
- Errichtung einer Startrampe für Drachenflieger in einem Trockenbiotop (VG Regensburg, NuR 1991, 444),
- Herstellung eines Teichs in einem Feuchtgebiet (VGH Kassel, NuR 1993, 333),
- Durchführung einer Schleppjagd (VGH Mannheim, NuR 1995, 462),
- das Klettern an Felsen und das Begehen von offenen und natürlichen Block- und Geröllhalden sowie von Felsköpfen außerhalb von bestehenden Wegen (VGH München, NuR 1996, 409; VG Sigmaringen, Urteil v. 20.10.1998 – 5 K 539/97 ),
- das Befahren von Verlandungszonen stehender Gewässer mit Booten, Surfbrettern, Luftmatratzen oder ähnlichen Wasserfahrzeugen,
- die Anlegung von jagdlichen Einrichtungen (z.B. Kirrungen, Futterstellen) in trittempfindlichen oder eutrophierungsgefährdeten Biotopen,
- Kanufahren auf einem störempfindlichen Gewässer (VG Stuttgart, Urteile vom 24.04.1998 –, 18 K 5365/97 und 18 K 5449/97),
- Errichtung von Wasserkraftanlagen an naturnahen Gewässern (VG Freiburg, Urteil v. 29.07.1998– 3 K 158/98 ).
Es ist Ziel des Biotopschutzes, Biotope möglichst großflächig zu erhalten und zusammenhängende Verbundsysteme zu bilden. Diesem Ziel würde es widersprechen, Beeinträchtigungen deshalb für unerheblich zu halten, wenn genügend Biotopfläche erhalten bleibt (OVG Schleswig, NuR 1998, 558). Im Verhältnis zu bestehenden Rechtsverordnungen nach §§ 22–29 BNatSchG gewährleistet § 30 BNatSchG einen Mindestschutz für die Biotope. Strengere Regelungen in Rechtsverordnungen und Satzungen über geschützte Gebiete bleiben unberührt.
Gebote für notwendige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen enthält § 30 BNatSchG nicht. Absatz 1 Satz 3 enthält aber eine Verpflichtung der Länder, einer Verschlechterung von Biotopen entgegenzuwirken. Soweit die Biotope auf eine – in der Regel extensive – land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung angewiesen sind, kann dies auch im Wege des Vertragsnaturschutzes erfolgen. Landesrechtlich sind die besonders geschützten Biotope in die gesetzliche Duldungspflicht nach § 9 BNatSchG einzubeziehen, damit notfalls auch ohne Einverständnis des Eigentümers Pflegemaßnahmen durchgeführt werden können. Eine besondere Pflichtigkeit besteht nach § 7 BNatSchG für Grundeigentum der öffentlichen Hand.
Landesrechtlich ist sicherzustellen, dass die Naturschutzbehörden bei Verstößen gegen die Biotopschutzbestimmungen die erforderlichen Anordnungen treffen. Die Ermächtigungsgrundlage sollte vorsehen, dass – sofern nicht nachträglich eine Ausnahme erteilt werden kann – die Fortsetzung des Eingriffs untersagt, die Wiederherstellung des früheren Zustands angeordnet oder andere Ausgleichsanordnungen getroffen werden können. Die Anordnung kann für sofort vollziehbar erklärt werden, wenn aus dem illegalen Eingriff typischerweise eine starke Nachahmungsgefahr für ebenfalls dem Biotopschutz unterliegende Grundstücke in der Nachbarschaft ausgeht oder es für den Fall der Durchführung eines über einen längeren Zeitraum andauernden Hauptsacheverfahrens zu einer weiterschreitenden Naturschädigung kommt (VGH Mannheim, Beschluss v. 15.4.1996 – 5 S 520/96 ).
Der Schutz des § 30 Abs. 1 BNatSchG ist nicht nur gegen beeinträchtigende Maßnahmen, die direkt auf den Biotopflächen stattfinden, sondern auch bei Maßnahmen, die von außerhalb einwirken, zu gewährleisten (indirekte Einwirkungen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass zahlreiche Tierarten auf die Bedingungen an Biotoprändern spezialisiert und somit besonders störungsanfällig gegenüber Einwirkungen aus benachbarten nicht geschützten Flächen sind.