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Aufgaben der Landschaftsplanung

Die Landschaftsplanung ist das zentrale raumbezogene und vorsorgeorientierte Planungsinstrument von Naturschutz und Landschaftspflege mit dem Ansatz eines ganzheitlichen Naturhaushaltsschutzes (Bundesamt für Naturschutz, Daten zur Natur 2002, 160 ). Sie beschreibt zum einen den Ist- Zustand eines Raumes in Bezug auf seine Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zum anderen leitet sie daraus ab, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die in § 1 und 2 BNatSchG genannten Ziele und Grundsätze von Naturschutz und Landschaftspflege im entsprechenden Planungsraum zu verwirklichen.

Die Landschaftsplanung wurde 1976 erstmals im Bundesnaturschutzgesetz verankert, die mit der Novellierung im Jahr 2002 eingefügten Änderungen (flächendeckende Aufstellung und regelmäßige Fortschreibung, Festlegung inhaltlicher Mindestanforderungen, Begründungspflicht bei Nichtberücksichtigung in der räumlichen Gesamtplanung bzw. Bauleitplanung) sollen ihr Gewicht auch gegenüber anderen Raumansprüchen und Planungen stärken.

Die Landschaftsplanung soll die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege für die räumliche Gesamtplanung darstellen und begründen. Entsprechend sieht das Bundesnaturschutzgesetz ein dreistufiges Planungssystem vor, das sich an den Planungsebenen der Raumordnung orientiert (gesamter Bereich eines Bundeslands – überörtliche Teile eines Bundeslands – örtliche Ebene). Aufgabe der Raumordnung wiederum ist es, die von den einzelnen Fachplanungen formulierten Nutzungsansprüche ausgewogen in ein räumliches Gesamtkonzept zu fassen und so die ökonomischen, sozialen und ökologischen Belange in Einklang zu bringen.

Als eigenständige, d.h. mit anderen Planungen nicht abgestimmte Fachplanung des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist es die Aufgabe der Landschaftsplanung, die raumbezogene Verwirklichung der in den §§ 1 und 2 BNatSchG festgelegten Ziele und Grundsätze zu gewährleisten. Sie zielt darauf ab, den Schutz und die Entwicklung von Natur und Landschaft in anderen Planungen und in der räumlichen Gesamtplanung sicherzustellen, um

  • die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

  • die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

  • die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie

  • die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert von Natur und Landschaft

langfristig zu erhalten.

Landschaftsplanung im Verhältnis zur räumlichen Gesamtplanung

(Kiemstedt, Landschaftsplanung: Inhalte und Verfahrensweisen, BMU 1994, S. 7)

Planungsraum


Gesamtplanung


Landschaftsplanung


Planungsmaßstab


Land


Landesraumordnungsprogramm


Landschaftsprogramm


1:500.000 bis 1:200.00


Region


Regionalplan


Landschaftsrahmenplan


1:50.000 bis 1:25.000


Gemeinde


Flächennutzungsplan


Landschaftsplan


1:10.000 bis 1:5.000


Teil des Gemeindegebiets


Bebauungsplan


Grünordnungsplan


1:2.500 bis 1:1.000







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