Inhalte der Landschaftsplanung
§ 14 BNatSchG stellt einen Katalog von Mindestanforderungen auf und legt damit fest, welche inhaltlichen Angaben die Landschaftsprogramme, Landschaftsrahmenpläne und Landschaftspläne auf jeden Fall enthalten müssen.
Demnach sollen die Pläne Angaben machen über:
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den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,
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die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
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die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele und Grundsätze, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
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die Erfordernisse und Maßnahmen
- zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
- zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 4 des BNatSchG sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
- auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders geeignet sind,
- zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“,
- zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
- zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen.
Die raumbezogenen Aussagen der Landschaftsplanung sind so darzustellen, dass sie für die Raumordnung verwertbar sind. Daher müssen Text, Darstellungen und Planzeichen sowie die Kartengrundlagen beider Planungsinstrumente übereinstimmen.
In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Wenn die durch die Landschaftsplanung formulierten Erfordernisse und Maßnahmen keine Berücksichtigung finden, so besteht seitens der Behörde eine Begründungspflicht. Dadurch sollen die Gründe und das Maß der Abweichung nachvollziehbar gemacht werden. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Von Bedeutung ist die Landschaftsplanung insbesondere auch zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Projekten. Neben der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG gehören hierzu auch die Strategische Umweltprüfung (SUP), die Eingriffsfolgenprüfung nach § 19 BNatSchG sowie die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG.