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Überörtliche Landschaftsplanung

Im Gegensatz zur Raumordnung (vgl. § 18 ROG - dieser sieht die bundesweite Erstellung von Leitbildern für die räumliche Entwicklung vor) existiert für eine bundesweite Landschaftsplanung keine rechtliche Regelung - diese ist auch nicht im Referentenentwurf zum Umweltgesetzbuch vorgesehen. Die Landschaftsplanung ist die alleinige Aufgabe der Länder. Diese haben allerdings nach § 17 Abs. 1 BNatSchG darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Verwirklichung der Naturschutzziele und -grundsätze in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet nicht erschwert wird. Ebenso sollen sich die Bundesländer mit den angrenzenden Staaten absprechen, wenn auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine grenzüberschreitende Planung erforderlich ist.

Für die überörtliche Landschaftsplanung sieht das Bundesnaturschutzgesetz zwei Planungsstufen vor:

  • das Landschaftsprogramm, das für den gesamten Bereich eines Landes gilt, und
  • die Landschaftsrahmenpläne, die für Teile des Landes erstellt werden.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG können die Länder für die überörtliche Landschaftsplanung beide Planungsinstrumente vorschreiben oder aber sich auf eine der beiden beschränken. Die Mehrzahl der Flächenstaaten hat die Landschaftsplanung der räumlichen Gesamtplanung angeglichen und beide Planungsebenen im Landesrecht verankert (A. u. J. Schumacher in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 15, Rn. 7).

Landschaftsprogramm: Das Landschaftsprogramm wird als ein für das Land einheitliches, flächendeckendes Planwerk aufgestellt. Es formuliert die landesweiten Ziele, Grundsätze und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Maßnahmen, die zu ihrer Umsetzung erforderlich sind. Aufgrund des Planungsmaßstabes (1:500.000 bis 1:200.000) sind nur großräumige und grundsätzliche Aussagen möglich, die in den folgenden Stufen der Landschaftsplanung zunehmend zu konkretisieren sind. Die Festlegungen des Landschaftsprogramms bilden so die konzeptionelle Grundlage für die Erarbeitung der Landschaftsrahmenpläne und Landschaftspläne (A. u. J. Schumacher in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 15, Rn. 8). Insbesondere die folgenden Schwerpunkte können nur auf der Ebene des Landschaftsprogramms sinnvoll behandelt werden:

    • Leitbilder der naturschutzfachlichen Entwicklung für die Naturräume der Länder, aber auch für länderübergreifende Zusammenhänge,

    • Konzeption eines landesweiten Biotopverbundes im Sinne von § 3 BNatSchG und zur Sicherung der ökologischen Kohärenz im Sinne der FFH- RL,

    • landesweite Vorgaben zur Umsetzung der FFH- und Vogelschutz-RL,

    • Prioritäten für schutzwürdige Bereiche und Gebietssicherungen (hoheitlicher sowie vertraglicher Schutz),

    • Konzepte für Monitoring/Umweltbeobachtung,

    • landesweite Vorgaben zur Pflege und Entwicklung der Kulturlandschaft,

    • landesweite Vorgaben für die Regionalisierung der guten fachlichen Praxis,

    • Bewertungsmaßstäbe für Fachplanungen, Projekte und Raumordnung auf Landesebene zur nachhaltigen, naturverträglichen Flächennutzung (Herbert/Wilke, Stand und Perspektiven der Landschaftsplanung in Deutschland. V. Landschaftsplanung vor neuen Herausforderungen, Natur und Landschaft 2003, 64\67).

Landschaftsrahmenplan: Der Landschaftsrahmenplan wird für Teile eines Landes erstellt. Landschaftsrahmenpläne stellen die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze von Naturschutz und Landespflege dar. Als unterste Stufe der überörtlichen Landschaftsplanung konkretisieren sie die Vorgaben der Landschaftsprogramme für den Teilraum näher und dienen als Grundlage für den Vollzug des Naturschutzes und für die Integration der Belange in die Regionalplanung und ortsübergreifenden Fachplanungen. Die überörtliche Sichtweise ermöglicht dabei die Einbeziehung großräumiger Zusammenhänge und eine angemessene Beurteilung des Wertes gemeinde- oder kreisgrenzenübergreifender oder sonst überörtlich bedeutsamer Freiflächen oder Biotope für Naturschutz und Landschaftspflege (A. u. J. Schumacher in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 15, Rn. 12).

Der Landschaftsrahmenplan eignet sich vornehmlich für Vorgaben und Konzepte

  • zum regionalen Biotopverbund im Sinne von § 3 BNatSchG und zur Vernetzung im Sinne von § 5 Abs. 3 BNatSchG,

  • zu erforderlichen Verbindungselementen im Sinne der FFH-RL,

  • zum Umgebungsschutz von FFH-Gebieten,

  • zur räumlichen Konkretisierung der guten fachlichen Praxis,

  • zu absehbaren Eingriffen und anderen Beeinträchtigungen sowie insbesondere zu deren Summenwirkung und

  • zu Suchräumen für Kompensationsmaßnahmen im regionalen Maßstab (Herbert/Wilke, Stand und Perspektiven der Landschaftsplanung in Deutschland. V. Landschaftsplanung vor neuen Herausforderungen. Natur und Landschaft 2003, 64, 67).

Bei der Erstellung von Landschaftsrahmenplänen sind die Ziele und die Grundsätze des Landesentwicklungsplans und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung (§ 3 Nr. 4 ROG) zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Ziele des Landesentwicklungsplans besteht eine Beachtenspflicht, d.h. diese sind bindend und unterliegen bei dem den Landschaftsrahmenplan umsetzenden Regionalplan nicht der Abwägung. Dagegen sind die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht verbindlich vorgegeben, sie müssen aber mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden.

Bestehende Schutzgebiete und die auf Grund internationaler oder europäischer Verpflichtungen geschützten Gebiete (insbesondere die Natura 2000-Gebiete) sind nachrichtlich darzustellen, auf diese Bereiche hat die Landschafts- und Raumplanung keinen Zugriff. Im Maßstab eines Landschaftsrahmenplans nicht darstellbar sind in der Regel die besonders geschützten Biotope, deren Schutzstatus aber durch die raumplanerischen Festlegungen nicht tangiert wird.

In der Landschaftsplanung können insbesondere Bereiche mit zu erhaltenden, Gebiete mit zu erhaltenden bzw. zu entwickelnden Funktionen für Arten und Biotope, Gebiete mit hohem Erholungswert und ansprechenden Landschaftsbildern sowie Gebiete mit besonderer Bedeutung für die Naturhaushaltbestandteile Boden, Wasser, Luft und Klima dargestellt werden. Auch die für die Bereiche Arten- und Biotopschutz, Boden, Wasser, Klima, Luft und Landschaftsbild formulierten landesweiten oder regionalen Umweltqualitätsziele eignen sich für die Übernahme in Raumordnungspläne. Die im Rahmen der Abwägung als vorrangig befundenen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in die Raumordnungspläne aufgenommen.

Form und Verfahren der Aufnahme regeln die Länder in ihren landesplanungsrechtlichen Vorschriften. Das BNatSchG geht von der Sekundärintegration der Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne in die Raumordnungspläne aus. Dabei wird ein selbstständiges Planwerk (Landschaftsprogramm/Landschaftsrahmenplan) erstellt, das danach in die räumliche Gesamtplanung integriert wird. Das ROG ermöglicht aber auch die Primärintegration, d.h. die Landschaftsplanung wird nicht eigenständig, sondern als Teil der Raumordnung durchgeführt. Dies ist möglich, weil Raumordnungspläne nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG auch die Funktion von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen übernehmen können, sofern die landesrechtlichen Vorschriften dies vorsehen.


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