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Örtliche Landschaftsplanung: Landschaftsplan

Die Landschaftsplanung auf kommunaler Ebene erfolgt durch die Aufstellung von Landschaftsplänen. Der Landschaftsplan hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für ein Gemeindegebiet darzustellen und zu begründen. Er konkretisiert dabei die Vorgaben aus den Landschaftsprogrammen bzw. den Landschaftsrahmenplänen und setzt die auf Landes- oder Regionalebene formulierten Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege vor Ort flächenbezogen um. Der Planungsmaßstab beträgt in Übereinstimmung mit dem des Flächennutzungsplans i.d.R. 1:10.000 bis 1:5.000 (A. u. J. Schumacher in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 16, Rdnr. 4 ). Im Bundesnaturschutzgesetz ist dies die unterste Ebene der Landschaftsplanung, mehrere Landesnaturschutzgesetze sehen darüber hinaus noch die Erstellung von Grünordnungsplänen (dem Bebauungsplan zugeordnet) vor.

Der Landschaftsplan ist flächendeckend für den gesamten Planungsraum der Gemeinde aufzustellen, Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn in einem Teilgebiet die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht und dies auch planungsrechtlich gesichert ist.

Ein wesentlicher Inhalt der Landschaftsplanung ist die Festlegung von Bereichen, die für eine Aufwertung von Natur und Landschaft geeignet sind. Damit kann die Landschaftsplanung die Voraussetzung für eine planmäßige Durchführung von Maßnahmen schaffen, die in ein kommunales Ökokonto eingestellt und im Rahmen der Eingriffsregelung aktiviert werden können.

Die Pläne müssen regelmäßig fortgeschrieben werden, wenn wesentliche Änderungen der Verhältnisse vorgesehen oder zu erwarten sind. Damit soll sichergestellt werden, dass insbesondere die Änderung von Flächennutzungsplänen nicht auf veralteten landschaftsplanerischen Grundlagen erfolgt.

Auch bei der Aufstellung von Landschaftsplänen sind die Ziele der Raumordnung zu beachten, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

Welche Verbindlichkeit die Landschaftspläne (insbesondere im Bezug zur Bauleitplanung) haben, regeln die jeweiligen Landesnaturschutzgesetze. Die Länder haben von ihrem Regelungsrecht in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht: neben der eigenständigen Rechtsverbindlichkeit von Landschaftsplänen ist auch die Integration in die gemeindliche Bauleitplanung und die Erstellung des Landschaftsplans als gutachterliche Fachplanung mit unterschiedlichen Übernahmeregelungen für die Bauleitplanung verwirklicht worden.

Für die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg ist die Erstellung von Landschaftsplänen nicht zwingend vorgeschrieben. Sie können auf das Erstellen von Landschaftsplänen verzichten, wenn die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bereits im Rahmen der überörtlichen Planung dargestellt sind. Alle drei Stadtstaaten haben in ihren Landesnaturschutzgesetzen für die überörtliche Ebene die Erstellung von Landschaftsprogrammen vorgeschrieben.


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