Natura 2000
Up one level- Einleitung
- Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht
- Europarechtliche Vorgaben für die Einrichtung des Netzwerkes „Natura 2000“
- Das Europäische ökologische Netz „Natura 2000“ besteht nach Art. 3 Abs. 1 FFH-RL aus den nach der V-RL ausgewiesenen Vogelschutzgebieten und den nach der FFH-RL ausgewiesenen Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, welche die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II der FFH-RL umfassen.
- Meldeverfahren und notwendige Unterschutzstellung
- Geschützte Meeresflächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel
- Literatur
- Rechtsprechung
- Schutzgebietssystem Natura 2000
- Schutzgebietssystem Natura 2000