Europarechtliche Vorgaben für die Einrichtung des Netzwerkes „Natura 2000“
Up one levelDas Europäische ökologische Netz „Natura 2000“ besteht nach Art. 3 Abs. 1 FFH-RL aus den nach der V-RL ausgewiesenen Vogelschutzgebieten und den nach der FFH-RL ausgewiesenen Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, welche die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II der FFH-RL umfassen.