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Europarechtliche Vorgaben für die Einrichtung des Netzwerkes „Natura 2000“

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Das Europäische ökologische Netz „Natura 2000“ besteht nach Art. 3 Abs. 1 FFH-RL aus den nach der V-RL ausgewiesenen Vogelschutzgebieten und den nach der FFH-RL ausgewiesenen Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, welche die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II der FFH-RL umfassen.

Vogelschutzrichtlinie
 
FFH-Richtlinie
 

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