Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht
Der Europäischen
Gemeinschaft stehen im Rahmen ihrer Kompetenz verschiedene
Rechtssetzungsmöglichkeiten zur Verfügung. Neben der
Verordnung (sie gilt nach Art. 189 UAbs. 2 EG-Vertrag in jedem
Mitgliedstaat unmittelbar) als strikteste Form besteht die
Möglichkeit, eine Richtlinie (sie ist hinsichtlich des zu
erreichenden Ziels für die Mitgliedstaaten verbindlich, den
Mitgliedstaaten bleibt jedoch die Wahl der Formen und Mittel
überlassen) nach Art. 189 UAbs. 3 EG-Vertrag zu erlassen.
Richtlinien bedürfen, im Gegensatz zu EG- Verordnungen, der Umsetzung in nationales Recht durch die nationalen Rechtsetzungsorgane nach den Regeln der innerstaatlichen Verfassung. Die Umsetzung erfolgt durch allgemein verbindliche Vorschriften. Die Richtlinien enthalten einen Zeitpunkt, bis zu dem sie in nationales Recht transformiert sein müssen. Die Mitgliedstaaten haben während der Umsetzungsfrist die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel bei Ablauf dieser Frist erreicht wird. Während der Umsetzungsfrist muss der Mitgliedstaat Maßnahmen unterlassen, die geeignet sind, die mit der Richtlinie verfolgten Ziele ernstlich in Frage zu stellen (EuGH, ZUR 1998, 26). Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind alle staatlichen Stellen, von Bundes- bis Kommunalbehörde an die EG-Richtlinien gebunden.
Erfolgt die Umsetzung einer EG-Richtlinie nicht fristgemäß, so kann sie unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar gelten. Der EuGH hat in den Entscheidungen Leybucht und Santoña (Urteile vom 28.2.1991 – C 57/89 – und vom 2.8.1993 – C 355/90) die V-RL unmittelbar auf die zu beurteilenden Vorhaben angewandt, weil der betreffende Mitgliedstaat seiner Umsetzungsverpflichtung in dem von der Richtlinie vorgegebenen Zeitrahmen nicht nachgekommen war.
Die gemeindliche Bauleitplanung hat sich ebenfalls an der FFH-RL und der V-RL zu orientieren; das bedeutet, dass Europäische Vogelschutzgebiete, faktische Vogelschutzgebiete, potenzielle FFH-Gebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu berücksichtigen sind und im Falle einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung beachtet werden müssen (Louis, DÖV 1999, 374).