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Nach umfassenden Verhandlungen im September und Oktober 2007 hat
der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) am 30. Oktober 2007
seine Entscheidung zur Zulässigkeit der geplanten Autobahntrasse
für den Abschnitt Forstinning - Pastetten verkündet. Er hat
sämtliche Klagen gegen die Planfeststellungsbeschlüsse der
Regierung von Oberbayern abgewiesen. Die Trasse Dorfen, die von
der Linienführung der bestehenden B 12 über Haag abgeht und eine
völlig neue Autobahntrasse darstellt, darf danach gebaut werden.
Gegenstand der Klagen war ein Planfeststellungsbeschluss der
Regierung von Oberbayern vom 7. März 2002. Am 19. April 2005
verhängte der BayVGH nach mehreren Ortsterminen und Verhandlungen
einen vorläufigen Baustopp und legte die Streitsache wegen Fragen
des europäischen Naturschutzes dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)
vor. Nachdem der EuGH sich mit Urteil vom 14. September 2006
geäußert hat, wurde der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss
durch einen ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 30. April
2007 inhaltlich wesentlich geändert, um vom BayVGH beanstandete
Abwägungsmängel zu beheben. Bei den Klägern handelt es sich um den
Bund Naturschutz sowie um eine Reihe von der Planung in ihrem
Grundeigentum betroffener Privatpersonen, vor allem Landwirte.
Nach ausführlicher Erörterung der Streitsache mit den Beteiligten
ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die neu abgewogene
Entscheidung der Regierung von Oberbayern zugunsten der Trasse
Dorfen rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere Gründe der
verkehrlichen Erschließung des Raums Dorfen, der
Verkehrssicherheit und des Lärmschutzes könne die Behörde ohne
Rechtsfehler für die Trasse durch das Isental anführen. Die an
sich schwer wiegenden Gründe des europäischen Naturschutzrechts
seien nicht in einer Weise betroffen, dass sie die Trasse zu Fall
bringen könnten. Das gleiche gelte für die privaten Belange der
Betroffenen.
Hinsichtlich der Belange des europäischen Naturschutzrechts,
insbesondere zu Fragen der sog. FFH-Richtlinie (Flora Fauna
Habitat), hat der BayVGH in seiner Kurzbegründung
ausgeführt, dass die Trassenentscheidung weder unter dem
Gesichtspunkt des FFH-Gebietsschutzes noch hinsichtlich des
FFH-Rechts zum sog. Artenschutz zu beanstanden sei.
Hierzu im Einzelnen:
1. FFH-Gebietsschutz
In der Plantrasse von Forstinning bis Pastetten befänden sich
keine gemeldeten FFH-Gebiete. Diese lägen erst in den
Folgeabschnitten. Nach der Rechtsprechung sei daher nur zu prüfen,
ob diese FFH-Gebiete der Trassenplanung bis Heldenstein
unüberwindliche Hindernisse entgegenstellten. Eine sorgfältige und
aufwändige Verträglichkeitsprüfung sei nunmehr durchgeführt
worden.
Hier sei die potenzielle Beeinträchtigung der sog. Wochenstube der
Fledermausart "Großes Mausohr" in der Kirche Schwindkirchen zu
berücksichtigen gewesen. Die mündliche Verhandlung habe dazu
ergeben, dass die Autobahndirektion Süd bestrebt sei, unter
Berücksichtigung der "neuesten und besten wissenschaftlichen
Erkenntnisse" über das Verhalten dieser Fledermausart mit
entsprechenden Leitstrukturen wie Wällen, Bepflanzungen, Zäunen
und Unterführungen ein gefahrloses Queren der Autobahn zu
ermöglichen. Im äußersten Fall käme zur Unterbindung von
Kollisionen mit Fahrzeugen auch die Überspannung der Folgetrasse
mit Netzen oder die Einhausung in Betracht. Im Hinblick auf das
geringe Restrisiko wäre es auch zulässig, dass die Behörde die
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach FFH-Recht erwäge.
Ebenfalls nur mit Blick darauf, ob der Planung in den
Folgeabschnitten ein unüberwindliches Hindernis entgegenstehe,
seien die Querungen von Bachläufen des Isentals über
Auwaldbestände durch Brücken zu berücksichtigen gewesen. Dabei sei
zunächst anzumerken, dass die Querung des Hammerbachs und der Isen
an Stellen erfolge, wo sich keine Auwälder befänden. Soweit
Auwälder betroffen seien, habe die Behörde bei ihrer
Verträglichkeitsprüfung erkannt, dass insbesondere Gefahren durch
ein erforderliches Zurückschneiden, durch Verschattung und
Austrocknung unter den Brücken bestehen könnten. Die Behörde habe
jedoch aufgezeigt, dass sie solche Einwirkungen auf ein insgesamt
nicht mehr erhebliches Minimum zu reduzieren vermöge. Dazu
gehörten u.a. Maßnahmen wie die Errichtung von Brücken mit großen
Spannweiten und ausreichenden lichten Höhen, das Vernässen der
Bereiche unter den Brücken sowie das Auseinanderrücken der
Richtungsfahrbahnen. Damit würden z.B. die beschatteten Bereiche
halbiert und dort insgesamt gute Wachstumsbedingungen geschaffen.
Im äußersten Fall käme auch hier die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung nach FFH-Recht in Betracht.
Nach der Rechtsprechung des EuGH verlange das FFH-Recht nur, dass
ein gemeldetes Gebiet als solches nicht beeinträchtigt werde.
Maßgeblich seien dabei als Erhaltungsziele die Angaben, die bei
der Gebietsmeldung an die EU-Kommission im Standarddatenbogen
gemacht worden seien, hier also nur die Nennung der Auwälder in
den Meldebögen. Nach der Rechtsprechung des EuGH dürften keine
Eingriffe zugelassen werden, die die ökologischen Merkmale eines
Gebiets erheblich beeinträchtigen könnten. Dies sei u.a. dann der
Fall, wenn ein Eingriff die Fläche des Gebiets wesentlich
verringern, zum Verschwinden dort vorkommender prioritärer Arten
führen würde oder die Zerstörung des Gebiets oder die Beseitigung
seiner repräsentativen Merkmale zur Folge haben könnte. Dies alles
habe die Behörde hier ohne Rechtsfehler ausschließen können.
Ebenso habe sie davon ausgehen dürfen, dass auch gebietstypische
Funktionszusammenhänge nicht gestört würden. Die Behörde habe
keine vernünftigen Zweifel daran haben müssen, dass das Gebiet als
solches nicht nachteilig betroffen werde und die Auwälder in einem
günstigen Erhaltungszustand verbleiben könnten. Ihre durchgeführte
Verträglichkeitsprüfung bestätige dies.
2. FFH-Artenschutz
Insoweit habe die Behörde vorsorglich eine Vielzahl von Arten
untersucht und naturschutzrechtliche Befreiungen, also eine Art
von Ausnahmegenehmigungen erteilt.
Im Planfeststellungsabschnitt bis Pastetten befinde sich als durch
FFH-Recht geschützte Art nur der "Kriechende Scheiberich" (apium
repens). Dessen Vorkommen werde dort durch die Trasse teilweise
überbaut. Allerdings handle es sich dabei um einen relativ
kleinen, bislang weder rechtlich noch tatsächlich effektiv
geschützten Bestand auf dem Grundstück eines Landwirts. Die
Behörde habe insoweit Schadensminimierungsmaßnahmen zugesagt, die
dazu beitragen würden, dass der durch die Planung nicht betroffene
Teilbestand beidseits der künftigen Autobahntrasse über die
gegenwärtigen Verhältnisse hinaus stabilisiert und in einem
günstigen Zustand erhalten werden könne. Soweit der Bestand
überbaut werden solle, habe die Behörde wegen Unzumutbarkeit der
potenziellen Alternativplanung eine naturschutzrechtliche
Befreiung erteilen können. Nach der Rechtsprechung sei eine
Alternativtrasse nicht zumutbar, wenn der Planungsträger mit der
Trasse seine naturschutzexternen Ziele - hier seine verkehrlichen
und verkehrspolitischen Ziele im Korridor Dorfen - nicht erreichen
könne. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass auch auf der
potenziellen Alternativtrasse Haag eine Reihe von Sachverhalten
mit Gewicht gegeben seien, bei deren Vorliegen das FFH-Recht eine
andere, zufriedenstellende Lösung grundsätzlich ausschließe.
Besonders zu erwähnen seien hier die nicht unbedeutenden Vorkommen
des Schwarzstorchs und des Kammmolchs im Bereich des Großhaager
Forstes. Nach den Maßstäben des FFH-Rechts erweise sich somit
insgesamt die Befreiungsentscheidung zugunsten der Trasse Dorfen
als rechtlich tragfähig.
Die Revision gegen seine Entscheidung hat der BayVGH nicht
zugelassen. Die Kläger können dagegen beim
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Nichtzulassungsbeschwerde
erheben.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 30.10.2007 Az. 8 A
06.40023 - 40026)
Die vollständigen Urteilsgründe werden aller Wahrscheinlichkeit
nach erst im neuen Jahr vorliegen.
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