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EP will Boden besser schützen und nachhaltig nutzen

Der Boden zählt zu den lebenswichtigen Ressourcen. Als nicht erneuerbare Ressource ist er von größter Bedeutung, u.a. für die biologische Vielfalt, als Rohstoffquelle sowie für Speicherung und Filterung von Nährstoffen und Wasser. Die Umweltbelastung des Bodens nimmt jedoch zu und die Qualität der Böden dürfte sich weiter verschlechtern. Die neue EU-Bodenschutzrichtlinie soll hier gegensteuern. Mit ihr will das EP einen besseren Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bodens gewährleisten. Verschlechterungen der Bodenqualität wie Erosion, Verunreinigung, Versalzung, Rückgang der biologischen Vielfalt, Erdrutsche und Überschwemmungen haben erhebliche Auswirkungen auf andere Bereiche wie Wasser, menschliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Wenngleich einige Aspekte des Bodenschutzes in verschiedenen geltenden EU-Rechtsvorschriften zu finden sind, gibt es bislang jedoch keine spezifischen EU-Rechtsvorschriften zum Bodenschutz.


Standortspezifische Bedingungen" berücksichtigen
 
Das Europäische Parlament argumentiert, dass es dringend notwendig sei, die insbesondere auf den Klimawandel zurückzuführende Verschlechterung der Bodenqualität zu verhindern, ihre Folgen einzudämmen und geschädigte Böden wiederherzustellen bzw. zu sanieren. Die Versiegelung der Böden sei "zunehmend besorgniserregend" und eine nachhaltigere Nutzung des Bodens erforderlich. Die Richtlinie schafft daher einen Rahmen für den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bodens. Zu berücksichtigen sind dabei allerdings "standortspezifische Bedingungen".

Bestimmung und Sanierung von Standorten hat Priorität


Um Gefahren aus der Verunreinigung des Bodens für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt erfolgreich vorzubeugen und sie zu begrenzen, muss der Bestimmung und Sanierung von Standorten Priorität eingeräumt werden. Die Mitgliedstaaten bestimmen daher „wertvolle Böden“ und  "potenziell verunreinigte Standorte", legen  prioritäre Gebiete fest und entwickeln nationale Sanierungsstrategien. Auch die Einführung von "Schnellverfahren" für die Sanierung von Flächen sollte in Erwägung gezogen werden.

 
„Wertvolle Böden“ und prioritäre Gebiete


Eine gezielte und effiziente Bodenschutzpolitik erfordert gemeinsame Ziele im Bereich des Bodenschutzes. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten und die regionale/lokale Behörden  allerdings prioritäre Gebiete bestimmen können. Dabei handelt es sich um Gebiete, die eines besonderen Schutzes etwa vor Erosion, Verlusten organischer Substanzen und der biologischen Vielfalt, Versalzung, Erdrutschen, Versteppung und Versauerung bedürfen.


Spätestens fünf Jahre nach Umsetzung der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die prioritären Gebiete bestimmen, die eines besonderen Schutzes vor einer Verschlechterung der Bodenqualität bedürfen.

 
Darüber hinaus führt das Parlament das Konzept der „wertvollen Böden“ ein. Darunter sind Böden zu verstehen, die aufgrund ihrer spezifischen Beschaffenheit und Strukturen, ihres herausragenden ökologischen, kulturellen und/oder historischen Werts oder ihrer Nutzungsart schützenswert sind.

Umgang mit "potenziell verunreinigten Standorten"


Die Abgeordneten verlangen, dass die Mitgliedstaaten spätestens sechs Jahre nach Umsetzung der Richtlinie die verunreinigten Standorte auf ihrem Hoheitsgebiet bestimmen, an denen potenziell Boden verschmutzende Tätigkeiten stattfinden oder in der Vergangenheit stattgefunden haben, etwa durch Bergbauanlagen oder Abfalldeponien.

 
Die Bestimmung der Standorte muss in "regelmäßigen Abständen" aktualisiert werden. An den Standorten, an denen die Konzentrationen gefährlicher Stoffe eine erhebliche Gefahr darstellen können, muss eine Risikobewertung durchgeführt werden.   
 
Darüber hinaus sind nationale oder regionale Verzeichnisse verunreinigter Standorte zu erstellen. Diese Verzeichnisse werden veröffentlicht und mindestens alle sieben Jahre aktualisiert, insbesondere um neu ermittelte verunreinigte Standorte zu erfassen und sanierte Standorte zu streichen, von denen keine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mehr ausgeht.

Nationale Sanierungsstrategien


Bei der Sanierung von Böden geht es erstens um die Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen), zweitens um die langfristige Verhinderung/Verminderung der Ausbreitung der Schadstoffe, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen) sowie drittens um die Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.


Spätestens sieben Jahre nach Umsetzung der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten eine bzw. mehrere  Sanierungsstrategien aufstellen und veröffentlichen. Diese müssen die allgemeinen Sanierungsziele, eine Rangfolge, einen Zeitplan für die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen für verunreinigte Standorte und den festgelegten Finanzierungsmechanismus enthalten. 

 
Bei ernsthafter Gefahr einer Ausbreitung der Verunreinigung müssen "befristete und dringende Sicherheitsmaßnahmen" beschlossen werden, so das EP.
 
Falls die für die Sanierung erforderlichen Maßnahmen "technisch nicht machbar" sind oder angesichts des für die Umwelt zu erwartenden Nutzens "unverhältnismäßig hohe Kosten" bedeuten, können die Standorte so behandelt werden, dass sie keine erhebliche Gefahr darstellen, u. a. durch die Beschränkung des Zugangs zu ihnen oder die Möglichkeit der natürlichen Wiederherstellung. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für eine dieser Optionen, müssen sie die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt überwachen.  
 
Ebenso verlangen die Abgeordneten "geeignete Mechanismen" (einschließlich Fonds, Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder -erleichterungen, Steuerrückzahlungen, direkter Preisstützungssysteme usw.) zur Finanzierung oder Durchführung der Sanierung der verunreinigten Standorte.

Kontakt:
Andreas KLEINER
Referat Redaktion & Veröffentlichung
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