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Verwaltungsgericht Düsseldorf: Eilantrag der Landeshauptstadt Düsseldorf gegen den die „Kohlenmonoxid-Pipeline“ betreffenden Besitzeinweisungsbeschluss abgelehnt

07.12.2007
Mit Beschluss vom gestrigen Tage, der den Verfahrensbeteiligten soeben bekannt gegeben wurde, hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf den vor zwei Wochen eingereichten Eilantrag der Landeshauptstadt Düsseldorf gegen den Besitzeinweisungsbeschluss vom 13. November 2007 abgelehnt. Dieser Besitzeinweisungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf (als Enteignungsbehörde) dient dazu, der Landeshauptstadt den Besitz an den von dem Bau der sogenannten „Bayer-Pipeline“ (in Hubbelrath und Wittlaer) betroffenen - insgesamt sieben - Grundstücken zu entziehen und auf die Vorhabenträgerin zu übertragen. Der Eilantrag der Antragstellerin war darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung ihrer gegen den Besitzeinweisungsbeschluss gleichzeitig mit dem Eilantrag erhobenen Klage zu erwirken und damit eine vorzeitige Besitzübertragung bis zu einer späteren und endgültigen Entscheidung zu verhindern.

Zur Begründung führt die Kammer in ihrem Beschluss aus, dass sich die angegriffene Behördenentscheidung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur überschlägig möglichen richterlichen Prüfung als rechtmäßig darstelle. Mögliche Sicherheitsbedenken und sonstige Einwendungen gegen die Kohlenmonoxid-Leitung seien im Rahmen von gerichtlichen Verfahren gegen den zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14. Februar 2007 überprüft worden; sie seien nicht Gegenstand des Verfahrens auf vorzeitige Besitzeinweisung. Sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinweisung lägen vor. Das maßgebliche nordrhein-westfälische Rohrleitungsgesetz vom 21. März 2006 begegne bei vorläufiger Prüfung ebenfalls keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Gegen den Beschluss des Gerichts kann die Landeshauptstadt Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.

Az.: 3 L 1957/07


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