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Zur Sanierungspflicht von Grundwasser- kontaminationen im Bereich des Wasserwerks Cottbus I - 30/2007

Pressemitteilung Berlin, den 09.11.2007

Der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 8. November 2007 eine von dem Oberbürgermeister der Stadt Cottbus (Beklagten) gegen die Brandenburgische Boden Gesellschaft für Grundstücksverwaltung und -verwertung mbH (Klägerin) erlassene Grundwassersanierungsverfügung vom 22. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2003 aufgehoben.

Mit der Ordnungsverfügung war der Klägerin als „Inhaberin der tatsächlichen Gewalt“ über Teile des Geländes der ehemaligen Kaserne Cottbus-Sachsendorf die Sanierung einer sich außerhalb dieses Geländes befindlichen Grundwasserkontamination aufgegeben worden. Das Kasernengelände war bis 1991 von der Roten Armee für Teile ihrer Westgruppe (WGT) genutzt worden. Es grenzt im Westen an das Wasserwerk Cottbus I und liegt im Grundwasseranstrom des Wasserwerks sowie in einer Trinkwasserschutzzone. Wegen des Verdachts schädlicher Verunreinigungen wurde bereits seit 1989 aus einem Teil der Brunnen des Wasserwerks kein Wasser zur Trinkwasserversorgung mehr gefördert. Nachdem sich Hinweise auf Beeinträchtigungen des Grundwassers durch leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe (LCKW) bestätigten, wurden weitere Brunnen des Wasserwerks außer Betrieb genommen. Die Ergebnisse verschiedener Untersuchungen bestätigten auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die LCKW-Kontamination vom Kasernengelände ausging. Der Eintrag von LCKW in das Grundwasser endete nach 1997; die Schadstoffwolke driftete in der Folge in Richtung auf das Wasserwerk und verließ den von der Klägerin verwalteten Bereich des Kasernengeländes jedenfalls vor Erlass der Sanierungsverfügung im Jahr 2003.

Eigentümerin des früheren Kasernengeländes war zunächst die Bundesrepublik Deutschland, die das Eigentum im Jahr 1995 auf das Land Brandenburg übertrug. Die Verwaltung und Verwertung der Liegenschaften wurde vom Land Brandenburg auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages sodann der 1994 errichteten Klägerin übertragen. Vor Erlass der Sanierungsverfügung verhandelten die Stadt Cottbus, das Lausitzer Wasserwerk sowie das Land Brandenburg und die Klägerin über die erforderliche Grundwassersanierung im Trinkwasserschutzgebiet des Wasserwerks, konnten letztlich aber keine Einigung erzielen. Eine solche scheiterte auch im vom Oberverwaltungsgericht angeregten Mediationsverfahren.

Das Oberverwaltungsgericht gelangte - insoweit in Übereinstimmung mit dem in dieser Sache ergangenen erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus - zu der Auffassung, dass zwar die Zustandsverantwortlichkeit nach dem zum 1. März 1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetz sich grundsätzlich auch auf vom Boden ausgegangene Kontaminationen des Grundwassers erstreckt, die den räumlichen Bereich des Grundstücks des Zustandsverantwortlichen verlassen haben. Anders als das Verwaltungsgericht hielt das Oberverwaltungsgericht aber die von dem Beklagten getroffene Störerauswahl allein der Klägerin für ermessensfehlerhaft, weil das Land Brandenburg als Eigentümer des vormals belasteten Geländes, das die Verantwortlichkeit für Altlasten von der Bundesrepublik übernommen habe und auch im Verhältnis zur Klägerin weiterhin trage, vorrangig in Anspruch zu nehmen sei. Gewichtige Gründe der effektiven Gefahrenabwehr, die für eine vorrangige Inanspruchnahme der Klägerin als (bloße) Verwalterin der Grundstücke, unter denen das Grundwasser nicht mehr kontamiert ist, sprechen könnten, lagen nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht vor.

Urteil vom 8. November 2007 - OVG 11 B 14.05 -


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