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Schutzgebiete - allgemein

Die Ursprünge des Gebietsschutzes reichen bis in das Jahr 1836 zurück, als der „Drachenfels“ bei Bonn unter Schutz gestellt wurde. Der 4. Abschnitt des BNatSchG befasst sich mit dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft. Die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege (§ 1 BNatSchG) werden dabei auf abgegrenzten Flächen bzw. Objekten verfolgt, während die im 3. Abschnitt („Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft“) enthaltene Eingriffsregelung flächendeckend im gesamten Staatsgebiet gilt. Beide Regelungskomplexe stehen nebeneinander.


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