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Vertragsnaturschutz

Die üblichen Instrumente im deutschen Naturschutzrecht gehören zum Ord­nungsrecht, wie z.B. Schutzgebietsausweisungen, an die sich Verbote und Nut­zungsbeschränkungen knüpfen. Durch Ge- und Verbote werden den Betroffe­nen Beschränkungen hinsichtlich der Eigentumsnutzung und der allgemeinen Handlungsfreiheit auferlegt. Die Akzeptanzprobleme des Naturschutzes sind hauptsächlich darauf zurückzuführen. Deshalb ist das Instrument des Vertrags­naturschutzes zunächst in der Praxis entwickelt und dann vom Gesetzgeber auf­gegriffen worden.

Als Vertragsnaturschutz werden Vereinbarungen bezeichnet, welche die zu­ständigen Behörden auf freiwilliger Grundlage mit Grundstückseigentümern oder Pächtern schließen, um damit Zwecke des Naturschutzes zu verfolgen. Einerseits geht es um Extensivierungsleistungen bei der Bewirtschaftung von Flächen, z.B. durch den verringerten Einsatz von Düngemitteln, andererseits geht es auch darum, eine bestimmte Nutzung (z.B. Schafbeweidung von Wa­cholderheiden) aufrechtzuerhalten oder wieder aufzunehmen. Für die Umset­zung des Vertragsnaturschutzes werden meist Förderprogramme aufgelegt, um den Betroffenen ein Entgelt dafür zu zahlen, dass sie einen Ertragsausfall bzw. Mehraufwand haben (Vgl. z.B. Fritz, Möglichkeiten und Grenzen von privatrechtlichen und öffentlich-rechtli­chem Vertragsnaturschutz, UPR 1997, 439 f.). Vereinbarungen können sowohl für  Flächen geschlos­sen werden, die innerhalb, als auch für solche, die außerhalb eines Schutzgebiets liegen.


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