Vertragsnaturschutz
Die üblichen Instrumente im deutschen Naturschutzrecht gehören zum Ordnungsrecht, wie z.B. Schutzgebietsausweisungen, an die sich Verbote und Nutzungsbeschränkungen knüpfen. Durch Ge- und Verbote werden den Betroffenen Beschränkungen hinsichtlich der Eigentumsnutzung und der allgemeinen Handlungsfreiheit auferlegt. Die Akzeptanzprobleme des Naturschutzes sind hauptsächlich darauf zurückzuführen. Deshalb ist das Instrument des Vertragsnaturschutzes zunächst in der Praxis entwickelt und dann vom Gesetzgeber aufgegriffen worden.
Als Vertragsnaturschutz werden Vereinbarungen bezeichnet, welche die zuständigen Behörden auf freiwilliger Grundlage mit Grundstückseigentümern oder Pächtern schließen, um damit Zwecke des Naturschutzes zu verfolgen. Einerseits geht es um Extensivierungsleistungen bei der Bewirtschaftung von Flächen, z.B. durch den verringerten Einsatz von Düngemitteln, andererseits geht es auch darum, eine bestimmte Nutzung (z.B. Schafbeweidung von Wacholderheiden) aufrechtzuerhalten oder wieder aufzunehmen. Für die Umsetzung des Vertragsnaturschutzes werden meist Förderprogramme aufgelegt, um den Betroffenen ein Entgelt dafür zu zahlen, dass sie einen Ertragsausfall bzw. Mehraufwand haben (Vgl. z.B. Fritz, Möglichkeiten und Grenzen von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichem Vertragsnaturschutz, UPR 1997, 439 f.). Vereinbarungen können sowohl für Flächen geschlossen werden, die innerhalb, als auch für solche, die außerhalb eines Schutzgebiets liegen.