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EU-Kommission ergreift Maßnahmen gegen neun Mitgliedstaaten wegen fehlender Betriebsgenehmigungen

Pressemitteilung IP/09/1649 vom 29/10/2009

Umwelt : Kommission ergreift Maßnahmen gegen neun Mitgliedstaaten wegen fehlender Betriebsgenehmigungen

IP/09/1649

Brüssel, den 29 Oktober 2009
Die Europäische Kommission klagt beim Europäischen Gerichtshof gegen sechs Mitgliedstaaten, weil sie es versäumt haben, 1500 auf ihrem Gebiet tätigen Industrieanlagen Betriebsgenehmigungen zu erteilen oder zu erneuern. Die sechs Mitgliedstaaten sind Dänemark, Griechenland, die Niederlande, Portugal, Slowenien und Spanien. Außerdem übermittelt die Kommission Österreich, Frankreich und Schweden erste Mahnschreiben, weil in diesen Ländern 1700 weitere Anlagen ohne Genehmigung betrieben werden. In allen Fällen hätten die Genehmigungen bis 30. Oktober 2007 erteilt werden müssen.

Hierzu erklärte EU-Umweltkommissar Stavros Dimas: „Die Frist für die Erteilung der Genehmigungen an bestehende Anlagen im Hinblick auf die Minimierung der Schadstoffemissionen ist seit zwei Jahren abgelaufen. Dennoch arbeiten in sechs Mitgliedstaaten mehr als 1500 Anlagen weiterhin ohne ordnungsgemäße Genehmigung. Dies ist unannehmbar. Deshalb wird die Kommission Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften für Industrieemissionen nachkommen.”

Die Richtlinie über Industrieemissionen


Die Verstöße betreffen die EU-Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzun g (IVVU-Richtlinie) 1 , mit der die Verschmutzung von Luft, Wasser und Böden durch Industrieanlagen vermieden bzw. verringert werden soll.

Laut der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten bis 30. Oktober 2007 für alle Anlagen, die vor dem 30. Oktober 1999 in Betrieb genommen worden waren, neue Genehmigungen ausstellen bzw. geltende Genehmigungen überprüfen und aktualisieren.

Fehlende Genehmigungen


Aus den Angaben Dänemarks, Griechenlands, der Niederlande, Portugals, Sloweniens und Spaniens geht hervor, dass für etwas mehr als 1500 Anlagen in diesen Mitgliedstaaten keine Genehmigungen erteilt bzw. aktualisiert wurden.

Da die Kommission bereits zwei schriftliche Mahnungen versandt hat, hat sie jetzt beschlossen, gegen die sechs Mitgliedstaaten wegen Verstoßes gegen die Richtlinie zu klagen . Die Zahl der fehlenden Genehmigungen liegt allerdings deutlich unter der Zahl von 4500, die bei Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens im Mai 2008 festgestellt wurde (vgl. IP/08/704 ).

Außerdem hat die Kommission erste schriftliche Mahnungen an Österreich, Frankreich und Schweden versandt, weil bei der Erteilung von Genehmigungen an etwa 1700 in diesen Ländern (davon allein 1647 in Frankreich) betriebene Anlagen keine ausreichenden Fortschritte erzielt wurden.

Rechtsverfahren


Nach Artikel 226 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, die ihren Pflichten nicht nachkommen.

Liegt nach Auffassung der Kommission möglicherweise ein Verstoß gegen EU-Recht vor, der die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, so richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein „Aufforderungsschreiben" (erste schriftliche Mahnung), in dem dieser aufgefordert wird, sich bis zu einem festgelegten Termin, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, zu äußern.

Je nachdem, wie sich der betreffende Mitgliedstaat in seiner Antwort äußert und ob er überhaupt antwortet, kann die Kommission beschließen, ihm eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ (die zweite und letzte schriftliche Mahnung) zu übermitteln, in der sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seine Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Monate) zu erfüllen.

Kommt der Mitgliedstaat dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall zu befassen. Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Gemäß Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachkommt. Dazu verschickt die Kommission erneut eine erste schriftliche Mahnung („Aufforderungsschreiben“) und dann eine zweite und letzte schriftliche Mahnung („mit Gründen versehene Stellungnahme“) . Aufgrund dieses Artikels kann die Kommission den Gerichtshof dann auch ersuchen, gegen den betreffenden Mitgliedstaat eine Geldstrafe zu verhängen.

Aktuelle Statistiken über Vertragsverletzungen allgemein sind auf der folgenden Website abrufbar:

http://ec.europa.eu/environment/legal/implementation_en.htm

Weitere Informationen über die IVVU-Richtlinie unter:

http://ec.europa.eu/environment/air/pollutants/stationary/ippc/index.htm

http://ec.europa.eu/environment/ippc/ippc_indic_permits.htm

1 : Richtlinie 96/61/EG, kodifiziert durch die Richtlinie 2008/1/EG.

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